Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer

Hier erklären unsere Fachanwälte, in welchen Fällen Erbschaftssteuer anfallen kann und wie man diese vermeiden kann.

Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?

Wenn ein Mensch verstirbt, unterliegt sein gesamtes Vermögen der Erbschaftssteuer. Es bestehen Freibeträge, bis zu deren Höhe steuerfrei vererbt werden kann. Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt 500.000,00 Euro und für Kinder beträgt der Freibetrag nach jedem Elternteil 400.000,00 Euro. Für entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen gilt jedoch ein Freibetrag von nur 20.000,00 Euro. Die Einzelheiten entnehmen sie bitte der beigefügten Tabelle.

Zu versteuern ist nur der über den Freibetrag hinausgehende Betrag.

BeispielHerr Müller verstirbt und vererbt an seine Lebensgefährtin 50.000,00Euro. Der Freibetrag der Lebensgefährtin beträgt nur 20.000,00Euro, da sie nicht mit ihm verwandt ist. Der darüber hinausgehende Betrag, also 30.000,00 Euro sind zu versteuern. Der Steuersatz beträgt 30%. Es fällt Erbschaftssteuer an in Höhe von 9.000,00 Euro.

Wie kann man Erbschaftssteuer vermeiden?

Schenkungen zu Lebzeiten und das Vererben unterliegen derselben Steuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die steuerlichen Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut. Wer also schon zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und dann mindestens 10 Jahre später noch einmal Vermögen verschenkt oder vererbt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.

BeispielHerr Müller verschenkt im Alter von 60 Jahren eine Immobilie im Wert von 400.000,00 Euro auf seinen Sohn Heiner. 10 Jahre später verschenkt er Wertpapiere im Gesamtwert im Höhe von 400.000,00 Euro an den Sohn und weitere 12 Jahre später verstirbt er. Er vererbt seinem Sohn weitere 400.000,00 Euro. Auf diese Weise konnten insgesamt 1,2 Millionen Euro steuerfrei an den Sohn verschenkt bzw. vererbt werden. Hätte Herr Müller die Schenkungen zu Lebzeiten nicht vorgenommen und somit nach seinem Tod insgesamt 1,2 Millionen Euro an den Sohn vererbt, wären 800.000,00 zu versteuern gewesen.

Sollte man Immobilien schon zu Lebzeiten übertragen?

In den letzten Jahren ist in der BRD ein Trend zu Schenkungen zu Lebzeiten zu beobachten, der unter anderem deswegen erfolgt, weil dann größere Vermögen steuerfrei übertragen werden können.

Allerdings sollten Sie folgendes beachten: Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist mit Risiken verbunden. Wer nur um Steuern zu sparen vorzeitig Vermögen verschenkt, kann auch sehr enttäuscht werden. Es gibt zahlreiche Beispiele, in denen die beschenkten Kinder sich dann völlig anders als erwartet verhalten haben, so dass die Eltern die Schenkung später bereut haben.

Daher sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Fachmann beraten lassen, bevor sie entscheiden, ob Sie tatsächlich schon zu Lebzeiten Vermögen verschenken möchten, um Erbschaftssteuer zu sparen.

Ausnahme bei der Steuer: Die selbst genutzte Immobilie

Einzige Ausnahme: Wenn eine selbst genutzte Immobilie an Ehegatten oder Kinder vererbt wird und die Erben diese Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang als Erstwohnsitz nutzen. Für Kinder gilt dies nur, wenn die Immobilie höchstens 200 qm groß ist. In diesen Fällen wird die Immobilie bei der Berechnung einer möglichen Erbschaftssteuer nicht zum Nachlass gerechnet.

Immobilien sind in der Vergangenheit bei der Berechnung des Wertes des vererbten Vermögens nicht mit ihrem Verkehrswert – also dem wirklichen Wert – sondern mit einem geringeren Wert angesetzt worden. Da Immobilien beim der Berechnung der Steuer günstiger bewertet wurden als das sonstige Vermögen – z.B. Bargeld oder Kapitalanlagen – hat das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für unwirksam erklärt. Seitdem werden auch Immobilien wie das sonstige Vermögen bei der Berechnung der Steuer  mit ihrem wirklichen Wert – dem Verkehrswert – angesetzt

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