Außergewöhnliche Belastungen – Scheidung

Außergewöhnliche Belastungen

„Der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einer im Sommer 2017 veröffentlichten Entscheidung (AZ: VI R 9/16) festgestellt, dass Ehepartner die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen können. Anders als früher (bis zum Jahr 2013) seien diese Ausgaben nicht länger als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das im Jahr 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten umfasse auch die Scheidungskosten, so der BFH. Bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Der BFH selbst hatte die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten 2011 sogar noch erleichtert. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin und hatte ab 2013 die Steuerentlastung weitgehend ausgeschlossen. Die Richter begründeten die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seit der entsprechenden Änderung des Einkommensteuergesetzes Aufwendungen für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Ausnahmen gebe es nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Mit dieser Ausnahmeregelung kann zukünftig nur noch in extremen Fällen ein Antrag zur Berücksichtigung der Scheidungskosten gestellt werden. Ob das Finanzamt angefallene Scheidungsprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt ist eine Ermessensentscheidung die im Einzelfall zu überprüfen ist.“

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