Unterhalt richtig geltend machen

Im nachfolgenden Text finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Beachten Sie aber bitte, dass es im Einzelfall ratsam ist sich hierbei zur Vermeidung von Nachteilen durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Bei gerichtlichen Streitigkeiten über Unterhaltsansprüche besteht Anwaltszwang.

Verschiedene Unterhaltsansprüche separat erfassen

Zunächst muss zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt bis Rechtskraft der Scheidung und nachehelicher Unterhalt) oder Unterhaltsansprüchen nicht verheirateter Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes (§ 1615l BGB) unterschieden werden. Unterhaltsansprüche sind von dem Moment an zahlbar, ab dem die Eheleute getrennt leben.

Beim Unterhaltsanspruch des Ehegatten können zusätzlich zum laufenden Trennungsunterhalt (Elementarunterhalt) noch andere Unterhaltsansprüche wie zum Beispiel Krankenvorsorgeunterhalt (für anfallende Krankenversicherungskosten) oder Altersvorsorgeunterhalt (zu Begründung von Rentenanwartschaften ab Zustellung des Scheidungsantrages) hinzu kommen. Auch diese müssen ausdrücklich und separat geltend gemacht werden. Gleiches gilt für möglicherweise neben den Unterhaltsansprüchen der Kinder, welche sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle richten, bestehenden Mehrbedarf, wie zum Beispiel für Nachhilfeunterricht.

Unterhalt sollte sofort verlangt werden!

Wenn allerdings unmittelbar nach der Trennung kein Unterhalt geltend gemacht wird, kann dieser für die Vergangenheit, also rückwirkend grundsätzlich nur in sehr engen Grenzen geltend gemacht werden.

Unterhaltsansprüche können, bis auf wenige Ausnahmen, erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und den sich daraus ergebenden Unterhalt zu bezahlen. Es kommt darauf an, an welchem Tag der Unterhaltspflichtige das entsprechende Schreiben erhält.

Da der Unterhaltsberechtigte im Streitfalle zu beweisen hat, ob er eine entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt tatsächlich an den Unterhaltspflichtigen übermittelt hat, ist es ratsam ein solches Schreiben gegen Zugangsnachweis zum Beispiel per Telefax oder per Einschreiben zu versenden.

Gibt es Unterhalt für die Vergangenheit?

Wenn also zunächst nach einer Trennung kein Unterhalt verlangt wurde, kann dieser später grundsätzlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Eine Ausnahme regelt hier nur §1613 BGB für Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten.

Dieser kann auch ohne verzugsbegründende Mahnung oder Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Antrages innerhalb eines Jahres ab dem Entstehen des Unterhaltsanspruches rückwirkend geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender hoher Bedarf.

Andere Unterhaltsarten können für die Vergangenheit nur verlangt werden wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aus rechtlichen (noch nicht festgestellte Vaterschaft beim Kindesunterhalt) oder tatsächlichen Gründen (Untertauchen des Verpflichteten) unmöglich war.

Übergegangene Unterhaltsansprüche

Unterhaltsansprüche können auch auf öffentliche Träger wie zum Beispiel bei Beziehern von Arbeitslosengeld II auf das Jobcenter oder bei allein erziehenden auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehen. In diesen Fällen ist eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ab dem Monat durch den Träger der öffentlichen Hand möglich in welchem dem Unterhaltsverpflichteten eine Rechtswahrungsanzeige oder auch Überleitungsanzeige zugeht.

Über diese Rechtswahrungsanzeige eröffnet sich für den Träger der staatlichen Leistung die eigenständige Möglichkeit zur rückwirkenden Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen. Da auch die Behörde zum Nachweis des Zugangs dieser Rechtswahrungsanzeige verpflichtet ist, wird diese dem zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten in der Regel mittels Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt.

Ist also eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse durch Zahlungen in Vorleistung gegangen so droht dem Unterhaltsverpflichteten Elternteil oder Ehegatten bei Zugang einer Rechtswahrungsanzeige die rückwirkende Geltendmachung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt unabhängig davon, ob der andere Elternteil diesen Unterhaltsanspruch selbst hätte geltend machen wollen.

Die Unterhaltshöhe richtig ermitteln

Wie bereits dargestellt muss der Unterhaltsverpflichtete Elternteil oder Ehegatte aufgefordert werden Auskunft über seine laufenden Einkünfte zu erteilen und hierzu zur Überprüfung geeignete Belege vorzulegen. Welche Auskünfte und Belege für die Unterhaltsberechnung erforderlich sind variiert abhängig davon, ob der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht oder beispielsweise ein Unternehmen führt.

Der Verpflichtete sollte so umfangreich und detailliert wie möglich zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, um sicher zu gehen, dass der Unterhaltsberechtigte auch Auskünfte über alle für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen relevanten Einkünfte erhält. So sind neben laufenden Erwerbseinkünften auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge etc. für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung.

Erst wenn eine entsprechende Auskunft erteilt ist kann der Unterhaltsberechtigte die ihm oder einem gemeinsamen Kind zustehenden Unterhaltsansprüche zutreffend berechnen (lassen).

Will die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person unterhaltsrechtlich beachtliche Abzugspositionen wie zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge oder Ähnliches berücksichtigt wissen, so tut er gut daran diese direkt unter Belegvorlage anzugeben.

Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf zur Berechnung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt oder Unterhaltsansprüchen nicht miteinander verheirateter Eltern haben, so stehen wir Ihnen selbst verständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite, verfolgen und berechnen Unterhaltsansprüche oder vertreten Sie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt im Herzen der Stadt Bochum und befindet sich an der Wittener Str. 2. Klicken Sie auf das Bild um einen Rundgang durch unsere Kanzlei zu machen.

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