Glossar Familienrecht

Inhaltsverzeichnis

Abänderungsklage

Mit der Abänderungsklage kann ein bereits bestehender Unterhaltstitel abgeändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Folglich muss sich eine wesentliche Tatsache, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Unterhalts ist, geändert haben. Diese Änderung muss bereits eingetreten und nach Schluss des vorherigen Verfahrens entstanden sein.

Beispielhaft zu nennen sind die Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle, wesentliche Änderung des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder die Geburt eines weiteren Unterhaltsberechtigten. Sind die Voraussetzungen für die Abänderungsklage erfüllt, so wird der Unterhaltstitel an die veränderten Verhältnisse angepasst.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Sorgerecht der Eltern besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge. Zu der Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt der sorgeberechtigten Person bzw. den sorgeberechtigten Personen das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.

Bei getrennt lebenden Eltern entscheidet derjenige Elternteil über den Aufenthalt des Kindes, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Besteht keine Einigung darüber, bei wem das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann dieser Elternteil allein Entscheidungen zum Beispiel über Reisen, Besuche und die grundsätzliche Entscheidung darüber, bei wem das Kind lebt, allein treffen. Wer das Kind rechtmäßig in seiner Obhut hat, der entscheidet auch allein über die Dinge des täglichen Lebens.

Außergewöhnliche Belastungen – Scheidung

Die Rechtsanwalt- und Gerichtskosten, die im Zuge der Durchführung der Scheidung und des Versorgungsausgleichs entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer steuerlich abgesetzt werden.

Mit Entscheidung vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) können die Kosten für alle zivilrechtlichen Verfahren gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist mindestens dann der Fall, wenn ein erfolgreicher Ausgang des Prozesses ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Seit dem Steuerjahr 2013 verweigern die Finanzämter Geschiedenen für Scheidungskosten den Abzug als außergewöhnliche Belastung, weil die Scheidung nicht existenziell für Steuerzahler sei. Das FG Rheinland-Pfalz ist dieser Praxis entgegengetreten. Nach seiner Auffassung sind Scheidungskosten auch ab 2013 abzugsfähig. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus.

Barunterhaltspflicht

Die Barunterhaltspflicht ist eine Unterhaltsart des Familienrechts. Hierbei wird die Unterhaltspflicht durch Zahlung von Geld erfüllt.

Im Gegensatz dazu steht der Naturalunterhalt. Dabei wird der Unterhalt durch Pflege, Ernährung und Betreuung des Unterhaltsberechtigten erfüllt.

Insofern besteht für den Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, nur die Pflicht zum Naturalunterhalt. Der Elternteil hingegen, der das minderjährige Kind nicht betreut, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Hier finden Sie einige Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Barunterhaltspflicht:

BGH XII ZR 161/04 vom 28.02.2007
Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln

BGH XII ZR 138/04 vom 30.08.2006
Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Tod eines Elternteils bei einem auswärts untergebrachten Kind

Betreuungsunterhalt

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes besteht mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Die Dauer kann jedoch verlängert werden.  Dies ist unter anderem der Fall, wenn dies der Billigkeit entspricht. B sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Es bedarf in jedem Fall einer Entscheidung im Einzelfall, ob ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht.

Die Beweislast liegt bei dem Unterhaltsbedürftigen, d.h., dieser muss darlegen, dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht besteht bzw. das Kind weiterhin eine persönliche Betreuung benötigt.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelte Tabelle, die Leitsätze für den Unterhaltsbedarf enthält.

Es bestehen Vorgaben für folgende Unterhaltsbereiche:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Mangelfälle
  • Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Die in der Tabelle aufgeführten Unterhaltssätze haben keine Gesetzeskraft, sondern sind lediglich als Richtlinie zu verstehen. Sie wird von den Familiengerichten aber flächendeckend angewendet. Die Düsseldorfer Tabelle wird im Rahmen von Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und bei Bedarf aktualisiert.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und ältere Versionen sind im Internet einsehbar: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle

Ehe

Die Ehe ist die staatlich und/oder kirchlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.

Für die Wirksamkeit der staatlich anerkannten Ehe ist es erforderlich, dass die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattfindet.

Die Eheleute haben das Recht und die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies beinhaltet zum Beispiel ein rücksichtsvolles Verhalten und die gegenseitige Unterstützung bei der Lebensführung. Die Eheleute tragen füreinander Verantwortung.

Für die Beendigung der Ehe gibt es zwei Möglichkeiten. Die Ehe kann entweder aufgehoben werden, wenn ein in  § 1314 BGB genannter Grund vorliegt,  oder sie kann geschieden werden.

Eheaufhebung

Die Ehe kann auf Antrag durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn ein in § 1314 BGB genannter Grund vorliegt. Die dort aufgezählten Gründe sind abschließend, das heißt, dass nur die dort genannten Gründe die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung erfüllen.

Folgende Gründe erfüllen die Voraussetzung einer Eheaufhebung:

  • Ein Ehegatte war noch nicht ehemündig.
  • Ein Ehegatte war geschäftsunfähig.
  • Ein Ehegatte war im Zeitpunkt der Eheschließung noch mit einer anderen Person verheiratet/verpartnert.
  • Die Eheleute sind in gerader Linie miteinander verwandt oder es handelt sich um Geschwister.
  • Die Eheschließungserklärung verstieß gegen die Anforderungen des § 1311 BGB, die Erklärungen wurden also nicht persönlich und/oder bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben.
  • Ein Ehegatte hat sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit befunden.
  • Einem Ehegatten war bei der Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelte.
  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden (Zwangsheirat).
  • Beide Ehegatten wollten bei der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen (Scheinehe).
  • Ein Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist.

Die Ehe wird dann für nichtig erklärt und aufgehoben.

Die Eheaufhebung kann nur innerhalb der in § 1317 BGB genannten Fristen beantragt werden.

Die Frist beträgt 1 Jahr, soweit ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist.

Die Frist beträgt drei Jahre, soweit ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Die Frist für eine Eheaufhebung beginnt grundsätzlich mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage.

Ehegatteninnengesellschaft

Sofern die Eheleute eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben, findet unabhängig vom Güterstand mit Beendigung der Ehe ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Die Eheleute können die Innengesellschaft entweder ausdrücklich oder konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, gründen.

Anspruch und Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Ehegatteninnengesellschaft erstreckt sich vor allem auf Eheleute, die gemeinsam in einem Familienbetrieb arbeiten. Wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, hat der eine Ehegatte keinen Anspruch auf einen Teil des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, obwohl er aktiv an der Vermögensbildung mitgearbeitet hat. Daher kann man in solchen Fällen einer planvollen, wesentlichen Vermögensbildung davon ausgehen, dass die Ehegatten eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben, sodass dann im Falle der Scheidung im Zweifel das Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Ehevertrag

Der Ehevertrag ist gemäß § 1406 BGB ein Vertrag, durch den die Eheleute eine Regelung bezüglich ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen. Es wird also ein anderer Güterstand als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Ein Ehevertrag erfordert gemäß § 1410 BGB immer eine notarielle Beurkundung.

Durch den Ehevertrag kann auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Es können auch Regelungen zu anderen Regelungsbereichen wie z.B. zum nachehelichen Unterhalt, Hausrat und Versorgungsausgleich getroffen werden.

Nicht erlaubt sind Vereinbarungen, die eine Scheidung ausschließen oder erschweren.

Außerdem muss der Ehevertrag inhaltlich auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können. Dabei wird eine Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durchgeführt.

Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags

Bei der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Zustandekommens offensichtlich zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, und zwar unter Nichtbeachtung der späteren Entwicklung der Ehegatten und deren Lebensverhältnissen. Der Ehevertrag wird der Wirksamkeitskontrolle nicht standhalten können, wenn in diesem Regelungen getroffen worden sind, die den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ausschließen und dadurch einen Ehegatten einseitig benachteiligen. Hinzukommend darf dieser Nachteil nicht gerechtfertigt sein bzw. durch anderweitige Vorteile gemildert sein. Sofern der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle nicht standhält, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

Bei der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob ein Ehegatte seine Macht missbraucht, die ihm aus dem Ehevertrag eingeräumt wird, indem er sich auf den Ehevertrag im Falle der Scheidung beruft. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich. Sofern sich dabei eine einseitige Lastenverteilung ergibt, die für den anderen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, wird der Richter die Rechtsfolge anordnen, die den Belangen beider Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis Rechnung trägt.

Ehewohnung

Die Ehewohnung ist jeder Raum, der von den Ehegatten zu Wohnzwecken benutzt wird. Beide Ehegatten haben Besitz an den Räumlichkeiten.

Auch wenn die Wohnung/das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann dieser den anderen Ehegatten während einer bestehenden Ehe nicht von der Nutzung der Ehewohnung ausschließen.

Alleinige Nutzung der Ehewohnung nach einer Trennung

Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Überlassung der Wohnung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei sind die Belange beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen. Belange im Haushalt lebender Kinder sind besonders zu berücksichtigen.

Auch anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Voraussetzung dafür ist, dass dieser auf die Nutzung der Wohnung stärker angewiesen ist (z.B. wegen im Haushalt lebender Kinder) oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (z.B. wenn ein Ehegatte in der Wohnung aufgewachsen ist).

Einsatzzeitpunkt

Der Einsatzzeitpunkt ist der Zeitpunkt, ab dem der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Unterhaltstatbestand muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Der Einsatzzeitpunkt kann sich jedoch verschieben, bspw. auf den Zeitpunkt, ab dem gemeinsame Kinder nicht mehr gemeinsam betreut werden.

Einstweilige Anordnung – Familienrecht

Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Maßnahme des Gerichts und nicht von der Anhängigkeit einer Hauptsache abhängig. Eine Rechtfertigung für diese vorläufige Maßnahme muss sich aus den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften richten. Zudem muss für das sofortige Tätigwerden des Gerichts ein dringendes Bedürfnis bestehen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn das Warten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Davon ist auszugehen, wenn dadurch der Eintritt von erheblichen Nachteilen möglich wäre.

Familie

Die Familie ist der Kreis miteinander verheirateter, verwandter oder verschwägerter Personen.

Mit dem Begriff der Familie werden die Lebensgemeinschaft der Eheleute und ihrer Kinder bzw. die Beziehung des nichtehelichen Elternteils mit seinen Kindern bezeichnet.

Die Familie unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG. Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie miteinander verwandt. (Großeltern → Eltern → Kinder).

Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie miteinander verwandt. (Geschwister, Cousinen, Onkel, Tanten etc.)

Familiengericht

Das Familiengericht ist die Abteilung für Familiensachen bei den Amtsgerichten.

Familiensachen sind gemäß § 111 FamFG:

  • Ehesachen, § 121 FamFG
  • Kindschaftssachen, § 151 FamFG
  • Abstammungssachen, § 169 FamFG
  • Adoptionssachen, § 186 FamFG
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, § 200 FamFG
  • Gewaltschutzsachen, § 210 FamFG
  • Versorgungsausgleichssachen, § 217 FamFG
  • Unterhaltssachen, § 231 FamFG
  • Güterrechtssachen, § 261 FamFG
  • sonstige Familiensachen, § 266 FamFG
  • Lebenspartnerschaftssachen, § 269 FamFG

Feststellung der Vaterschaft

Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden. Dies kommt in Betracht, sofern keine Anerkennung der Vaterschaft vorliegt bzw. keine Vermutung der Vaterschaft aufgrund der Ehe der Eltern vorliegt.

Sowohl die Mutter des Kindes als auch das Kind selbst und ggf. auch das Jugendamt in Verfahrensbeistandschaft sind zum Antrag berechtigt.

Erst mit der Feststellung der Vaterschaft besteht eine Verwandtschaft zwischen Vater und Kind. Deshalb ist die rechtliche Klärung eine wichtige Grundvoraussetzung zur Klärung rechtlicher Ansprüche, die sich daraus ableiten. Dazu gehören zum Beispiel Unterhaltsansprüche, aber auch erb- und rentenrechtliche Ansprüche.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein vom gesetzlichen Güterstand abweichender Güterstand und kann nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrags vereinbart werden.

Die Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau und das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.

Das Gesamtgut ist das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird.

Erläuterungen Sondergut und Vorbehaltsgut

Sondergut des Mannes und der Frau sind gem. § 1417 BGB diejenigen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. nicht abtretbare Forderungen). Das Sondergut bleibt bei dem jeweiligen Ehepartner. Im Falle der Scheidung findet kein Ausgleich statt.

Das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau umfasst gem. 1418 II BGB das, was durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist, was ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder was ihm von einem Dritten zugewendet wurde, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll oder etwas, was ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. Bezüglich des Vorbehaltsguts findet im Falle der Scheidung kein Ausgleich statt. Das Vorbehaltsgut bleibt  also beim jeweiligen Ehepartner.

Beendigung einer Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann wie folgt beendet werden:

  • durch einen neuen Ehevertrag
  • mit der Scheidung bzw. dem Tod eines Ehegatten
  • mit Erhebung der Aufhebungsklagen gemäß §§ 1447 f. BGB

Sofern es zur Scheidung kommt, bestehen folgende Möglichkeiten zur Auseinandersetzung des Gesamtguts:

einvernehmliche Einigung über die Auseinandersetzung des Gesamtguts

  • klageweise Geltendmachung Scheidungsverbund
  • In den anderen Fällen geht das Gesamtgut mit der Scheidung in eine Liquidationsgemeinschaft über.

Die Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft erfolgt in zwei Stufen:

  1. Die Ehegatten berichtigen die Gesamtgutsverbindlichkeiten.
  2. Der verbleibende Überschuss wird zwischen ihnen zu gleichen Teilen verteilt.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein vom gesetzlichen Güterstand  abweichender Güterstand und kann nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrags vereinbart werden.

Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Eheleute sowohl in der Ehe als auch im Falle der Scheidung getrennt. Es findet also kein Vermögensausgleich statt.

Eine gesonderte Regelung können Eheleute im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft für sich vorsehen. In diesem Fall findet unabhängig von Güterstand oder vereinbarter Gütertrennung nach der Ehescheidung ein finanzieller Ausgleich statt. Die Ehegatteninnengesellschaft ist besonders für Eheleute interessant, die gemeinsam in einem Familienbetrieb arbeiten.

Haushaltsgegenstände

Unter die Haushaltsgegenstände fallen alle Gegenstände, die für das Zusammenleben der Ehegatten bzw. für die Hauswirtschaft bestimmt sind. Es kommt vor allem darauf an, dass die Gegenstände gemeinsam genutzt werden und keine Kapitalanlage sind. Folglich können auch hochwertige Güter Haushaltsgegenstände sein.

Während der Ehe kann über Haushaltsgegenstände nur verfügt werden, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Wenn die Ehegatten getrennt leben, sind die Haushaltsgegenstände zwischen ihnen zu verteilen. Dabei ist eine Billigkeitsprüfung durchzuführen, d.h., dass abzuwägen ist, wer den konkreten Gegenstand dringender benötigt.

Überlassung von Haushaltsgegenständen bei einer Scheidung

Im Zuge der Scheidung kann jeder Ehegatte von dem anderen die Überlassung der Haushaltsgegenstände verlangen, die im gemeinsamen Eigentum stehen. Dieser muss jedoch auf den konkreten Gegenstand, unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, mehr angewiesen sein. Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann von dem anderen eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Gegenstände, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden und solche, die Alleineigentum eines Ehegatten sind, stehen diesem allein zu.

Kindergartenbeitrag – Unterhalt

Die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens sind nicht dem Bedarf des betreuenden Elternteils zuzurechnen, sondern dem Bedarf des Kindes.

Der Kindergartenbeitrag ist als Mehrbedarf bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Dabei sind beide Elternteile anteilig unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse in Anspruch zu nehmen.

Der Kindergartenbeitrag ist kein Sonderbedarf.

Leitlinien für Unterhaltssätze sind in der Düsseldorfer Tabelle zu finden.

Kindesunterhalt

Als Kindesunterhalt wird die Unterstützung von volljährigen oder minderjährigen  Kindern verstanden, die sich nicht selbst unterhalten können.

Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch sind:

  1. der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, d. h. außerstande, sich selbst zu unterhalten
  2. der Verpflichtete muss leistungsfähig sein.

Sofern die barunterhaltspflichtigen Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf des Kindes durch ihre Einkünfte zu decken, so sind sie verpflichtet, ihr Vermögen zu verwerten. Unter Umständen kommt sogar eine Ersatzhaftung der Großeltern in Betracht.

Volljährige Kinder müssen grundsätzlich selbst für sich sorgen. Es kann jedoch auch in diesem Fall eine Bedürftigkeit auf Kindesunterhalt vorliegen, zum Beispiel dann, wenn das volljährige Kind aufgrund einer Ausbildung keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.  Weitere Informationen finden Sie im Glossareintrag „Kindesunterhalt – volljährige Kinder“.

Kindesunterhalt – volljährige Kinder

Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt nach dem Gesetz die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Das volljährige Kind muss grundsätzlich für sich selbst sorgen und seinen Lebensunterhalt verdienen. Sofern das volljährige Kind bedürftig ist, kann aber trotz Volljährigkeit weiterhin ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegeben sein.

Die Bedürftigkeit des Volljährigen auf Kindesunterhalt besteht aber nur, wenn er durch eine Ausbildung daran gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzukommen.

Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, besteht die Zahlungspflicht nur anteilig in Relation der nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibenden Einsatzbeträge.

Klärung der Vaterschaft

§ 1598 a BGB regelt den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.

Zur Klärung der Vaterschaft können folgende Personen voneinander verlangen, dass die vorherige Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung erteilt und dass die Entnahme einer genetischen Probe geduldet wird:

• der Vater jeweils von Mutter und Kind

• die Mutter jeweils von Vater und Kind

• das Kind jeweils von beiden Elternteilen

Sofern sich eine Person weigert, seine Einwilligung zu der genetischen Untersuchung abzugeben, kann die Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden.

Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird von zwei gleichgeschlechtlichen Personen vor einem Standesbeamten begründet.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich verbindliche Bindung. Die rechtliche Stellung der Lebenspartner orientiert sich an den Rechten und Pflichten, die auch für die Ehe gelten.

Regelungen zur Lebenspartnerschaft sind im „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ bzw. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verankert, unter anderem zum Güterrecht, Erbrecht und Steuerrecht.

Lebenspartnerschaft – Aufhebung

Die Lebenspartnerschaft wird durch einen Beschluss des Familiengerichts aufgehoben.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide der Aufhebung zustimmen bzw. sie beantragen,
  • ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen Lebenspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde (keine Trennungszeit erforderlich).

Unterhaltsansprüche nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt sind auf die Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass der bedürftige Partner von dem anderen die Zahlung von Unterhalt verlangen kann.

Soweit einer der Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterhaltsbedürftig ist, kann auch die Zahlung von nachpartnerschaftlichem Unterhalt verlangt werden.

Lebenspartnerschaft – Begründung

Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft müssen beide volljährigen Partner gleichzeitig anwesend sein und vor dem Standesbeamten erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.

Die Partner haben auch die Möglichkeit sich vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft rechtswirksam zu verloben. Die für die Ehe geltenden Rechtsfolgen gemäß §§ 1297 ff. BGB gelten entsprechend.

Die Lebenspartner sind verpflichtet, die Lebensgemeinschaft mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten.

Mindestunterhalt

Sofern eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind besteht, ist der Mindestunterhalt der mindestens zu zahlende Betrag. Ein minderjähriges Kind kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Dieser richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes und dem Alter des Kindes (§ 32 Abs. 6 EStG).

Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten sind in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten.

Nichtigkeit der Ehe

Früher konnte die Ehe auch durch Nichtigerklärung beendet werden. Dies ist nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen, die zur Nichtigkeit der Ehe geführt haben, sind heute von der Eheaufhebung erfasst.

Die Möglichkeit, dass das Nichtbestehen der Ehe gerichtlich festgestellt werden kann, ist davon nicht betroffen. Dies ist weiterhin nach § 121 FamFG möglich.

Scheidung

Als Scheidung wird die Auflösung einer Ehe bezeichnet.

Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und es nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird. Darüber hinaus müssen die gesetzlich vorgesehenen Trennungszeiten eingehalten worden sein:

  • Die Eheleute leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide haben die Scheidung beantragt oder der Antragsgegner hat dem Antrag zugestimmt.
  • Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren getrennt.

Ausnahmeregelungen für die Scheidung einer Ehe

Ausnahmsweise kann die Ehe auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Die Fortsetzung der Ehe müsste für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen und die dazu führenden Gründe müssen in der Person des Antragsgegners liegen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen notwendig erscheint. Die Notwendigkeit muss sich aus Gründen ergeben, die über die normalen Belastungen für Kinder bei der Trennung der Eltern hinausgehen.

Außerdem soll eine Ehe auch nach Ablauf der drei Trennungsjahre nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den Antragsgegner wegen außergewöhnlicher Umstände eine derartige Härte darstellen würde, sodass die Aufrechterhaltung der Ehe erforderlich erscheint. Diese Härtefallklausel ist jedoch zeitlich begrenzt und greift nicht ein, sofern es mildere Mittel zur Beseitigung der Härte gibt. Eine solche Härte kann sich jedenfalls nicht aus Gründen ergeben, die üblicherweise mit einer Trennung bzw. Scheidung einhergehen. Die Gründe dafür müssen objektiv außergewöhnlich sein.

Scheidungsfolgenvereinbarung

In der Scheidungsfolgenvereinbarung werden die Folgen der Scheidung konkret geregelt.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag im weiteren Sinne, bei dem die Ehepartner kurz vor der Scheidung stehen oder sich bereits im Scheidungsverfahren befinden.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss nur in bestimmten Fällen notariell beurkundet werden, grundsätzlich wird dieses Erfordernis durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt.

Selbstbehalt (Unterhalt)

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall verbleibt.

Es wird  zwischen verschiedenen Arten des Selbstbehaltes unterschieden.

Der notwendige Selbstbehalt bezeichnet die unterste Grenze, diese darf nicht unterschritten werden. Dieser gilt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr.

Unterscheidung notwendiger, angemessener und billiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt beträgt (enthalten sind 520,00 € für Unterkunft und Heizung)

1.370,00 € bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern

1.120,00 € bei nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldnern

Der angemessene Selbstbehalt gilt unter anderem gegenüber volljährigen Kindern.

Dieser beträgt (enthalten sind 650,00 € für Unterkunft und Heizung)

1.650,00 € gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.

Der billige Selbstbehalt gilt bei dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten bzw. der nichtehelichen Mutter/des Vaters.

Dieser beträgt mindestens 1.510,00 €, wenn der Schuldner erwerbstätig ist und 1.385,00 € bei Erwerbslosigkeit.

Sonderbedarf

Der Sonderbedarf bezeichnet einen unregelmäßigen und außergewöhnlichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Sofern folgende Voraussetzungen vorliegen, kann der Unterhaltsberechtigte neben dem laufenden Unterhalt den Sonderbedarf geltend machen:

• der Sonderbedarf darf nicht regelmäßig auftreten

• die Ausgaben waren nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar

• die Ausgaben sind außergewöhnlich hoch

Der Sonderbedarf kann – anders als andere Unterhaltsarten – auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sodass der Unterhaltspflichtige im ersten Jahr nach Entstehung des Sonderbedarfs nicht erst in Verzug gesetzt werden muss. Erst mit Ablauf eines Jahres erfordert die Geltendmachung des Sonderbedarfs eine Inverzugsetzung des Unterhaltspflichtigen oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs.

Unterhalt

Unterhalt nennt man diejenigen Mittel, die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlich sind.

Unterhaltsansprüche können aufgrund Verwandtschaft entstehen. Darunter fällt der Kindes- und Elternunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten wird durch die Ehe- bzw. Partnerschließung begründet. Er kann auch vertraglich geregelt sein.

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist zunächst eine Anspruchsgrundlage. Darüber hinaus muss der Unterhaltsgläubiger bedürftig und der Unterhaltsschuldner auf der anderen Seite leistungsfähig sein. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Diese Art des nachehelichen Unterhalts ist in § 1573 BGB geregelt.

Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ist, dass sich der Ehegatte ernstlich bemüht hat, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die Meldung bei der Arbeitsagentur allein reicht dafür nicht aus. Er trägt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss dabei genau darlegen, wo und wann eine ernstliche Bemühung stattgefunden hat.

Die ungenügende Arbeitssuche muss für die Erwerbslosigkeit ursächlich sein. Die Anzahl der getätigten Bewerbungen hat dabei aber grundsätzlich nur Indizwirkung, denn die Arbeitsmotivation kann auch bei einer hohen Anzahl von Bewerbungen nur vorgeschoben sein. Es kommt auf die tatsächlichen Chancen für den Bewerber auf dem Arbeitsmarkt an, sodass auch eine geringe Anzahl von Bewerbungen ausreichen kann.

Unterhalt – Rangfolge

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage, alle Berechtigten zu befriedigen, so ist in § 1609 BGB gesetzlich eine Rangfolge festgelegt, in welcher Reihenfolge der Unterhalt zu leisten ist:

  • minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder
  • Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer
  • andere Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen
  • andere Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • andere Verwandte in aufsteigender Linie

Bei der Unterhalts-Rangfolge handelt es sich um eine echte Rangfolge, da der vorrangig Berechtigte den nachrangig Berechtigten verdrängt. Erst bei vollständiger Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem vorrangig Berechtigten kann der nachrangig Berechtigte seinen Unterhalt geltend machen.

Unterhaltsvorschuss

Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt durch das Jugendamt. Dies dient der Sicherung des Mindestunterhalts des bis zu 18 Jahre alten Kindes.

Der das Kind betreuende Elternteil muss Auskunft über den anderen Elternteil geben und zuvor versucht haben, den Unterhalt von diesem einzutreiben.

Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist. Zudem ist erforderlich, dass der andere Elternteil keinen oder nur sehr unregelmäßigen Unterhalt bezahlt. Das Kind muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben und darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wenn das Kind 12, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt: Unterhaltsvorschuss kann für das Kind nur gezahlt werden, wenn das Kind nicht auf ALG-II-Leistungen angewiesen ist oder wenn die Eltern ALG II bekommen und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

Vaterschaftsanerkennung

Als Vater gilt der Mann, der

• zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist

oder

• die Vaterschaft anerkannt hat

oder

• dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Außerdem kann sie nur wirksam sein, soweit nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (z.B. wegen einer bestehenden Ehe).

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, d.h., dieser besteht, soweit die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen oder in einem solchen keine anderen Vereinbarungen getroffen haben.

Das Vermögen der Eheleute bleibt dabei während der Ehe getrennt. Dies gilt sowohl für eingebrachtes Vermögen als auch für später während der Ehe erworbenes Vermögen. Was einem Ehegatten vor der Ehe gehörte, bleibt auch nach Eheschließung in seinem Alleineigentum.

Die Ehegatten verwalten ihr Vermögen grundsätzlich jeweils selbstständig.

Nach § 1369 BGB bedarf es jedoch der Einwilligung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände, die dem ehelichen Haushalt angehören, verfügen möchte.

Nach § 1365 BGB bedarf es auch bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen des Ehegatten der Einwilligung des anderen Ehegatten.

Diese Beschränkungen dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage und des Haushalts der Familie. Außerdem dienen sie einem etwaigen Zugewinnausgleich.

Wenn die Zugewinngemeinschaft z.B. durch Online Scheidung endet, findet ein Zugewinnausgleich statt.

Zuwendungen von Schwiegereltern

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres Kindes (Schwiegerkind) etwas zuwenden mit dem Hintergrund, dass dies das eheliche Zusammenleben begünstigt, so sind derartige Zuwendungen als Schenkung zu verstehen.

Nach dem Scheitern der Ehe können Zuwendungen von Schwiegereltern mit Hilfe des Rechtsinstituts über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden.

Hier finden Sie ein Urteil des BGH zum Thema „Berücksichtigung im Zugewinnausgleich bei Verpflichtung zur Rückgabe von Zuwendungen“.

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