Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Unsere Fachanwälte erklären hier, was ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wie sich dieser Anspruch berechnet und wie man ihn geltend machen kann und ferner wie man ihn verhindern kann.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

 Der Gesetzgeber wollte durch das Pflichtteilsrecht erreichen, dass die engsten Verwandten einen Mindesterbanspruch erhalten. Dieser Anspruch soll den engsten Verwandten nur in Ausnahmefällen entzogen werden können. Wenn der Nachlass vor dem Erbfall verringert wird – zum Beispiel durch Schenkungen – so verringert auch der Betrag, den der Pflichtteilsberechtigte erhält. Damit Pflichtteilsansprüche nicht einfach durch Schenkungen umgangen werden können, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen. Hat der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen so gestellt zu werden, als wäre der verschenkte Gegenstand wertmäßig bei Eintritt des Erbfalls noch vorhanden.

Wie berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich zunächst wie der Pflichtteil. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers muss zunächst ermittelt werden, wie groß der Nachlass ist. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann einen Zahlungsanspruch gegen den Erben oder die Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils am Nachlass. Je kleiner der Nachlass ausfällt, desto geringer ist also der Betrag, den der Pflichtteilsberechtigte erhält.

Was ist das sogenannte Abschmelzungsmodell?

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, so verringert sich die Schenkung in jedem Jahr um 10 % bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche, bis sie nach zehn Jahren vollständig verschwunden ist. Diese Zehnjahresfrist gilt allerdings nicht bei Schenkungen an den Ehegatten.

Beispiel Nr. 1: Herr Müller hat fünf Jahre vor seinem Tod eine Eigentumswohnung an seinen Sohn verschenkt. Da fünf Jahre vergangen sind, hat sich diese Schenkung um 50 % verringert für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Tochter des Herrn Müller. Sie hat also nach seinem Tod einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 50 %.

Beispiel Nr. 2: Herr Müller hat vor fünf Jahren eine Wohnung an seine Ehefrau verschenkt. Hier besteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes gegenüber der Ehefrau in voller Höhe, da für Schenkungen an Ehegatten die Zehnjahresfrist gar nicht läuft.

Achtung: Bei Nießbrauch und Wohnrecht läuft die 10-Jahresfrist gar nicht

Wenn sich der Veräußerer bei der Übertragung einer Immobilie ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vorbehält, beginnt die Zehnjahresfrist gar nicht zu laufen, so dass zeitlich unbegrenzt noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Beispiel: Frau Müller und Herr Müller verschenken 2003 eine Eigentumswohnung an ihren Sohn und behalten sich an der Eigentumswohnung das Wohnrecht vor, sie dürfen also lebenslang in der Wohnung wohnen, ohne Miete zu bezahlen. 2016 verstirbt Herr Müller. An sich sind mehr als 10 Jahre vergangen, aber wegen des Wohnrechts läuft diese Frist gar nicht. Die Tochter der Eheleute Müller hat daher einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen ihren Bruder wegen der Übertragung dieser Wohnung.

Wie macht man den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend?

Wenn der Vater oder die Mutter verstirbt und es wurde schon zu Lebzeiten eine Immobilie an ein anderes Kind verschenkt, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem beschenkten Kind. Das heißt, es kann eine Kopie des Schenkungsvertrages angefordert werden. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht sofort nach der Schenkung, sondern erst nach dem Tod des Vaters oder der Mutter. Nachdem der Schenkungsvertrag geprüft werden konnte, können die Pflichtteilsergänzungsansprüche beziffert werden.

Wie verhindert man Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Pflichtteilsergänzungsansprüche können verhindert werden durch frühzeitige Schenkungen. Wenn die Eltern nach der Schenkung noch mehr als 10 Jahre leben, bestehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr. Dies gilt für Immobilienschenkungen aber nur, falls die Eltern sich bei der Schenkung nicht das Wohnrecht oder das Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten haben und es darf sich nicht um eine Schenkung an den Ehegatten handeln.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt im Herzen der Stadt Bochum und befindet sich an der Wittener Str. 2. Klicken Sie auf das Bild um einen Rundgang durch unsere Kanzlei zu machen.

Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dann sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.