Gesetzliches Erbrecht

Gesetzliches Erbrecht erklärt!

Hier erklären unsere Fachanwälte für Erbrecht wer Erbe wird, wenn man kein Testament erstellt. Dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist seit dem Jahr 1900 nahezu unverändert in Kraft.

Wer erbt, wenn man kein Testament erstellt?

Nach den gesetzlichen Regelungen gilt das Verwandtenerbrecht. Für das Erbrecht ist grundsätzlich die blutsmäßige Abstammung maßgeblich. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur die blutsmäßigen Verwandten, also nicht die verschwägerten Verwandten. Einzige Ausnahme ist der Ehegatte, der ebenfalls nach gesetzlicher Erbfolge berücksichtigt wird.

Engere Verwandte haben bei der gesetzlichen Erbfolge Vorrang vor entfernteren Verwandten. Das Erbrecht teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. In den nachfolgenden Beispielsfällen wird davon ausgegangen, dass der Beteiligte verheiratet ist und Zugewinngemeinschaft besteht. Dies ist der gesetzliche Normalfall, wenn nicht in einem notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand, zum Beispiel Gütertrennung vereinbart wurde.

Die Kinder erben neben einem Ehegatten ½ des Nachlasses. Die Kinder teilen sich diese Hälfte zu gleichen Teilen.

BeispielHerr Müller verstirbt und hinterlässt zwei Kinder und eine Ehefrau. Es besteht kein Ehevertrag, so dass die Eheleute Müller in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die gesetzliche Erbfolge in diesem Fall ist so, dass Frau Müller ½ Erbin wird und die beiden Kinder zu je ¼.

Wenn kein Ehegatte vorhanden ist (weil dieser schon vorverstorben ist oder aufgrund einer Ehescheidung) werden die Kinder Alleinerben. Sie teilen sich in diesem Fall das gesamte Erbe zu gleichen Teilen.

Wenn ein Erbe 1. Ordnung vorhanden ist, erhalten die Erben 2. und 3. Ordnung nichts.

Erben 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, als die Geschwister, Nichten und Neffen des verstorbenen. Nur wenn der Erblasser kinderlos ist, werden Verwandte der zweiten Ordnung nach gesetzlicher Erbfolge berücksichtigt.

BeispielHerr Müller verstirbt. Er hat keine Frau und keine Kinder. Auch seine Eltern sind verstorben. Es leben noch eine Schwester und ein Bruder. Diese werden zu je ½ Erbe.

Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen).

BeispielHerr Müller verstirbt. Er hat keine Frau und keine Kinder. Seine Geschwister sind bereits verstorben. Der einzig lebende Verwandte ist sein Vetter. Dieser wird Alleinerbe.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht – wie man sieht – häufig nicht mehr den Vorstellungen unserer Zeit. Wenn man davon abweichen möchte, muss man ein Testament errichten.

Welche Erbansprüche haben nicht verheiratete Partner?

Viele Menschen leben in Deutschland in einer Beziehung ohne Trauschein. Diese Form des Zusammenlebens wird weitgehend als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Das gesetzliche Erbrecht sieht kein Erbrecht der nichtehelichen Lebenspartner vor. Dies bedeutet, dass nach dem Ableben eines Lebenspartners der andere Lebenspartner grundsätzlich nichts erbt, es sei denn es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag, der etwas anderes bestimmt.

Falls zum Beispiel ein Paar seit 15 Jahren ohne Trauschein zusammenlebt und einer der Partner verstirbt ohne ein Testament zu hinterlassen, erbt der andere Partner gar nicht, da ein gesetzliches Erbrecht für ihn nicht besteht. Daher sollten nicht verheiratete Partner unbedingt ein Testament errichten, da ansonsten der Partner nicht Erbe werden kann.

In diesen Konstellationen sind häufig die steuerlichen Aspekte in der Nachfolgeplanung von besonderer Bedeutung.

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