Höhe der Anwaltskosten

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Im nachfolgenden Text möchten wir Ihnen einen Überblick über das anwaltliche Kostenrecht geben. Anhand von Berechnungsbeispielen erhalten Sie einen Überblick über die Höhe der Anwaltsvergütung in zivilrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung keine speziellen Fallgestaltungen abdeckt, geschweige denn eine umfassende Darstellung sein kann.

Ausgangspunkt ist der Streitwert oder Gegenstandswert

Die Höhe der Anwaltsvergütung hängt in allen zivilrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren von der Höhe des Streitwertes (in familienrechtlichen Verfahren Gegenstandswert genannt) ab. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert vom erkennenden Gericht festgesetzt. Aber auch im Bereich der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit ist der Streitwert für die Höhe der anfallenden Gebühren maßgeblich.

Streitwert in Zivilverfahren

In den meisten Fällen entspricht der Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse an der Rechtsverfolgung. Verlangt also ein Mandant von einem Gegner die Zahlung eines bestimmten Betrages, so bildet dieser den Streitwert.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann der Wertansatz aber höher ausfallen, wie zum Beispiel Mietstreitigkeiten wo auch der Jahreswert der Miete oder bei anderen wiederkehrenden Leistung auch auf den Wert der Leistung der auf drei Jahre entfällt, abgestellt werden kann.

Ist ein verfolgter Anspruch nicht ohne weiteres bezifferbar, zum Beispiel ein Anspruch auf Auskunftserteilung, so wird ein Prozentsatz des möglichen Zahlungsanspruches herangezogen. Notfalls muss eine Schätzung erfolgen.

Gegenstandswerte in Familiensachen

Da viele vor Familiengerichten ausgetragene Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art sind enthält das FamGKG eine Vielzahl von einzelnen Gegenstandswerten. Für isolierte Verfahren (also nicht im Scheidungsverbund) sind die folgenden Gegenstandswerte vorgesehen:

–           elterliche Sorge                                           4.000 €

–           Umgangsrecht                                            4.000 €

–           Herausgabe eines Kindes                        4.000 €

–           Unterhaltssachen                                       Jahreswert des streitigen Unterhaltes

–           Zuweisung Ehewohnung                          3.000 €

–           Zuweisung Hausrat                                    2.000 €

–           Zugewinnausgleich                                    Wert der Ausgleichsforderung

–           Gewaltschutzsachen                                 2.000 € – 3.000 €

–           Abstammungssachen                                2.000 €

–           Zustimmung zur steuerlichen

Veranlagung                                               Wert des Steuervorteils

–           Scheidungsverfahren                                dreifaches Nettoeinkommen beider Eheleute

–           einstweilige Anordnung                             ½ des Wertes der Hauptsache

–           Verfahrenskostenvorschuss                     Wert des verlangten Vorschusses

Die außergerichtliche Vertretung

Vertritt der Anwalt den Mandanten gegenüber dem Gegner so erhält er hierfür eine Geschäftsgebühr. Diese ist je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit aber auch nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen 0,5 Gebühren und 2,5 Gebühren zu bemessen.

Ist die Angelegenheit weder auf tatsächlicher noch auf rechtlicher Ebene schwierig, so soll sich der Rechtsanwalt mit einer 1,3 Gebühr (so genannte Mittelgebühr) bescheiden. Wird aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit eine Einigung erzielt bzw. ein Vergleich geschlossen, so erhält der Rechtsanwalt hierfür im außergerichtlichen Bereich neben der Geschäftsgebühr eine 1,5 Einigungsgebühr.

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird von einem Ehegatten beauftragt den Anspruch auf gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber der sich verweigernden Ehegatten geltend zu machen. Nach Aufforderung stimmt der andere Ehegatte der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zu. Hierdurch entsteht dem vertretenen Ehegatten ein Steuervorteil von 950 €.

Der Rechtsanwalt kann folgende Vergütung verlangen:

Gegenstandswert ist die Höhe des erzielten Steuervorteils, also 950 €.

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG                                                            114,40 €

Auslagenpauschale Nr. 7000 VV RVG                                                                20,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG                                                                           25,54 €

Rechnungsbetrag                                                                                                  159,94 €

Befindet sich der Anspruchsgegners zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes bereits in Verzug, so hat dieser in der Regel auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu zahlen.

Ist der Anwalt beispielsweise damit beauftragt worden für den getrennt lebenden Ehegatten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 600 € beim Unterhaltsverpflichteten anzufordern und wird aufgrund erfolgter Korrespondenz mit der Gegenseite sodann ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass der bezahlbare Unterhalt monatlich 500 € beträgt, so kann der Rechtsanwalt folgende Vergütung beanspruchen:

Gegenstandswert in Unterhaltssachen ist gemäß § 51 FamGKG der Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes, also 7.200 €.

Der Rechtsanwalt stellt nach Vergleichsabschluss folgende Kostenrechnung:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG                                                            652,60  €

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VVRVG                                                             753,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7000 VV RVG                                                                20,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG                                                                         270,86 €

Rechnungsbetrag                                                                                                 1.696,46 €

Mit dieser Vergütung ist dann aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes abgedeckt, welche im vorliegenden Fall umfasst: die Auskunftserteilung über die tatsächlichen Einkünfte (beider Beteiligter), die Unterhaltsberechnung, die Überprüfung etwaiger Einwendungen des Anspruchsgegners, Besprechung mit dem Mandanten sowie etwaige Besprechungen mit der Gegenseite und die Verhandlung über den Vergleichstext.

Führt die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht zu Erledigung der Angelegenheit und wird daraufhin ein gerichtliches Verfahren geführt, so wird die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu ½ höchstens jedoch in Höhe von 0,75 Gebühren auf die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr angerechnet.

Die Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt für den Schriftwechsel eine 1,3 Verfahrensgebühr und für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine 1,2 Termingebühr.

Wird im gerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung des Anwaltes eine Einigung erzielt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält der Anwalt hierfür eine 1,0 Einigungsgebühr.

Beispiel: Der Rechtsanwalt ist damit beauftragt worden außergerichtlich für den Vater gegenüber der Kindesmutter Umgangskontakte mit dem minderjährigen Kind einzufordern. Es kommt außergerichtlich zu keiner Einigung.

Der Rechtsanwalt wird beauftragt einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen. Nach weiterem Schriftwechsel findet ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht statt. In diesem werden Mitarbeiter des Jugendamtes und das Kind angehört. Infolgedessen erzielen die Eltern im gerichtlichen Verfahren eine Einigung welche im Sitzungsprotokoll vom Gericht protokolliert wird.

Der Rechtsanwalt kann folgende Vergütung verlangen:

Gegenstandswert im isolierten Verfahren zum Umgangsrecht : 4.000 €

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG                                                            361,40 €

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG                                                          361,40 €

0,65 Anrechnung ½ Geschäftsgebühr                                                           – 180,70 €

1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG                                                                 333,60 €

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG                                                 278,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7000 VV RVG                                                                40,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VVRVG                                                                         226,80 €

Rechnungsbetrag                                                                                              1.420,50 €

Die vorgenannten Gebührensätze sind in den Rechtsmittelinstanzen Berufung und Revision (im Familienrecht Beschwerde und Rechtsbeschwerde) höher, auch wenn es bei der Abrechnung auf Basis des Streitwertes oder Gegenstandswertes bleibt.

Anwaltsvergütung im Straf- und Sozialrecht

Höhe der Anwaltskosten – Die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung im Bereich des Sozialrechtes erfolgt nur ausnahmsweise auf Basis des Streitwertes. Im Sozialrecht und Strafrecht erfolgt die Abrechnung in der Regel über so genannte Satzrahmengebühren. Bei diesen kann der Rechtsanwalt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit eine Gebühr innerhalb eines vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebenen Gebührenrahmens verlangen.

Hierbei erfolgt die Abrechnung auch nach verschiedenen Gebührentatbeständen wie zum Beispiel im Bereich des Strafrechts durch eine Grundgebühr, welche mit der Übernahme des Mandats entsteht und anschließenden Verfahrens- und Termingebühren welche sowohl im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft) als auch im gerichtlichen Verfahren gesondert anfallen können. Daneben kommen zusätzliche Gebühren zum Beispiel bei der Einstellung des Strafverfahrens in Betracht.

Neben den vorstehend erläuterten Gebühren kann der Rechtsanwalt anstelle der Auslagenpauschale auch konkret nachgewiesene Auslagen sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder jeweils zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Mandanten fordern.

Je nach Absprache kann eine Vertretung auch im Rahmen einer Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz abgerechnet werden.

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