Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten, § 26 Absatz 3 StVG. Falls wegen der Handlung ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder öffentliche Klage erhoben worden ist, verjähren sie nach sechs Monaten, § 26 Abs. 3 StVG.

Wann beginnt die Frist für die Verjährung zu laufen?

Die Frist für die Berechnung der Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wer also am 30. Juni zu schnell fährt, für den beginnt die Frist am 30. Juni zu laufen.

Wann endet die Frist für die Verjährung?
Die Frist endet drei Monate später an dem Tag, der im Kalender dem Anfangstag der Berechnung vorausgeht, also im obigen Beispielsfall am 29. September. Am 30. September ist im Beispielsfall die Verjährung eingetreten. Es ist ohne Bedeutung, ob der letzte Tag der Frist ein Werktag oder ein Sonntag oder Feiertag ist. Maßgeblich ist nur der kalendermäßig errechnete Tag.

Wodurch wird die Verjährung unterbrochen?

Bereits die Versendung des Anhörungsbogens durch die Behörde – nicht erst dessen Zugang – unterbricht die Verjährung. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Anhörungsbogen überhaupt zugegangen ist. Der Anhörungsbogen muss also innerhalb der Verjährungsfrist durch die Behörde an den Betroffenen versandt worden sein. Ferner wird die Verjährung z.B. unterbrochen durch Anordnung der Vernehmung des Betroffenen oder durch Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch seine Zustellung, § 33 Absatz 1 Nr. 9 OWIG.

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