Verkehrsstrafrecht

Was ist Verkehrsstrafrecht?

Zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren oder Überfahren einer roten Ampel und Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.

Nach Ordnungswidrigkeiten ermittelt das Ordnungsamt und der Halter des fraglichen Fahrzeugs erhält in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen. Aus dem Anhörungsbogen ergibt sich, was dem Halter vorgeworfen wird und er kann sich schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Später ergeht ein ggf. ein Bußgeldbescheid, wonach eine Geldbuße verhängt wird und ggf. Punkte im Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot verbunden sind. Beachten Sie: Mit Bezahlung der Geldbuße wird anerkannt, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wird die Geldbuße nicht bezahlt, kommt einige Zeit später mit der Post in der Regel ein Bußgeldbescheid. Wenn gegen diesen innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung des Bescheides mit der Post kein Einspruch eingelegt wird, wird der Bescheid rechtskräftig und ist dann in der Regel nicht mehr anfechtbar. Beachten Sie: Wer sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren möchte, muß fristgerecht Einspruch einlegen. Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Angelegenheit verwiesen an das zuständige Amtsgericht. Dort findet einige Zeit später eine Verhandlung statt, in der entschieden wird, ob eine Verurteilung erfolgt oder nicht.

Was kann ich für Sie in einem Bußgeldverfahren tun?

Ich kann für Sie bereits nach Erhalt eines Anhörungsbogen Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen oder Übersendung einer Videoaufzeichnung der Tat, falls es z.B. um zu dichtes Auffahren geht. Nach Erhalt der Ermittlungsakte oder der Videoaufzeichnung wird überprüft, ob die Messung rechtmäßig verlaufen ist. Die Angelegenheit wird dann mit Ihnen telefonisch besprochen. Ggf. wird dann für sie eine Stellungnahme gegenüber der Behörde abgegeben und ggf. Einstellung des Verfahrens beantragt.

Wie verhält man sich nach dem Erhalt eines Anhörungsbogens?

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, oder auch nur den Anhöhrungsbogen zurück zu senden. Häufig wird im Anhörungsbogen um Rücksendung binnen 8 Tagen gebeten. Eine gesetzliche Frist zur Einhaltung einer 8-Tagesfrist zur Rücksendung des Bogens bzw. zur Äußerung gibt es jedoch nicht.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt im Herzen der Stadt Bochum und befindet sich an der Wittener Str. 2. Klicken Sie auf das Bild um einen Rundgang durch unsere Kanzlei zu machen.

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