Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich als Folgesache im Scheidungsverfahren!

In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick über das Recht des Versorgungsausgleichs geben. Bei Ehen mit einer Dauer von über 3 Jahren wir der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt.

Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte!

Hat die Ehe weniger drei Jahren angedauert, wobei das Trennungsjahr hier mit eingerechnet ist, da dies bis zur Einreichung der Scheidung ja abgelaufen sein muss, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten vorgesehen. Stellt keiner einen solchen Antrag unterbleibt daher der Ausgleich, auch wenn die auszugleichenden Rentenansprüche werthaltig sind.
Haben die Eheleute nur geringwertige Anrechte bei der Rentenversicherung erworben oder ergeben sich bei beiden Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen vergleichbar hohe Ausgleichswerte, so soll das Familiengericht von einem Ausgleich absehen. Die Wertgrenze für die beiden vorgenannten Fälle liegt aktuell bei ca. 32,00 Euro als monatlicher Rentenbetrag, was einen Kapitalwert von ca, 3.700,00 € entspricht.

Mehr Vertragsfreiheit für die Ehegatten

Nach der seit dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelung steht den Ehegatten eine größere Freiheit bei der Gestaltung Ihrer rentenrechtlichen Belange zu. Die früher noch geltende Zeitschranke für eine ehevertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich des § 1408 II, nach der eine Vereinbarung unwirksam wurde, wenn einer der Ehegatten innerhalb eines Jahren seit dem Abschluss der Vereinbarung einen Scheidungsantrag einreichte, ist weggefallen.

Das Gericht überprüft zwar, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, d.h. diese sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist. Eine Genehmigung durch das Gericht ist aber nicht erforderlich.

Es kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden, oder vom Ausgleich einzelne Anrechte ausgenommen werden. Eine Vereinbarung der Eheleute zum Versorgungsausgleich muss aber durch in einer notariellen Urkunde (z.B. einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einem Ehevertrag) erfolgen, da sie anderenfalls nicht wirksam ist. Sind beide Eheleute durch einen Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten, so können Sie auch durch einen gerichtlichen Vergleich (Vereinbarung), die in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben werden muss, auf den Versorgungsausgleich verzichten oder diesen modifizieren.

Wie wird der Ausgleich durchgeführt

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle in der Ehezeit begründeten Versorgungsanrechte im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Eine früher praktizierte Umrechnung bestimmter Anrechte mit Hilfe der so genannten Barwertverordnung führte wegen der ungenauen Prognose der Wertentwicklung zu teilweise ungerechten Ergebnissen.

Im Regelfall wird intern geteilt

Nach aktuell gültigen Recht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Folge, dass jeder der Ehegatten bei den beteiligten Versorgungsträgern ein Versicherungskonto erhält, auch wenn derjenige dort nie eine eigene Einzahlung getätigt hat. Und jeder der Eheleute mit den wertmäßig gleichen Rentenansprüchen aus der Ehe geht.

Dies führt zu einer gerechteren Verteilung der in der Ehezeit angesparten Anrechte auf Betriebsrenten und private Altersvorsorge. Rein kapitalbildende Versicherungen die nicht dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterfallen sind nicht Versorgungsausgleich zu teilen sondern müssten über den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden.

Beispiel: Der Ehemann hat bei der gesetzlichen Rentenanwartschaft von 20 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (dies wären aktuell 20 x 32,03 Euro = 640,60 Euro monatlich). Daneben hat er einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro erreicht.

Die Frau, die keine eigenen Rentenanrechte in der Ehezeit hat ansparen können würde durch den Versorgungsausgleich die Hälfte der gesetzliche Rentenanwartschaft von 10 Entgeltpunkten (= 320,30 €) bekommen. Weiterhin erhält die Ehefrau aber auch bei der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend einem Kapitalwert von 15.000 Euro. Die Rentenanwartschaften des Mannes werden im Gegenzug entsprechend der übertragenen Beträge gekürzt.

Externe Teilung nur ausnahmsweise

Wenn der beteiligte Rentenversicherungsträger dies beantragt, kann eine Teilung der Rentenanrechte ausnahmsweise außerhalb eines Versorgungssystems (extern) erfolgen. In diesem Fall wird der Versorgungsträger verpflichtet den Ausgleichswert des Rentenanrechts bei einem anderen Versorgungsträger einzuzahlen. Dem Ausgleichsberechtigten Ehegatten steht dabei ein Wahlrecht für die Zielversorgung zu. Hier sollte sich der Ausgleichberechtigte Ehegatte ggf. beraten lassen in welche Art von Altersvorsorge investiert werden soll. Besteht bereits ein eigener privater Vorsorgevertrag, so sollte mit der Versicherung abgestimmt werden, ob dieser benannt werden kann. Macht man von diesem Wahlrecht keinen Gebraucht, erfolgt ein Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse oder in die gesetzliche Rentenversicherung.

Beispiel: Will die Versicherung der betriebliche Altersversorgung ( aus dem obigen Beispiel ) des zum Ausgleich verpflichteten Mannes für die ausgleichsberechtigte nicht im Wegen der internen Teilung ein Rentenkonto anlegen, kann der Versicherer das der Frau zustehende Deckungskapital der Versorgungsanwartschaft von 15.000 Euro zum Beispiel in einen für die Frau neu anzulegenden (zweckgebundenen) Riestervertrag einzahlen.

Für die Ausgleichung der Renten von Beamten ist die externe Teilung als Regelfall vorgesehen.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Können Rentenanrechte anlässlich der Scheidung (noch) nicht ausgeglichen werden, so kann das Gericht insoweit den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt, dies ist regelmäßig der Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen, kann dann die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangt werden.

Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Zahlung von Unterhalt

Bei einem großen Altersunterschied der Eheleute kann es sein, dass der im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige Ehegatte schon eine Rente erhält. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs würde es dann sofort mit Rechtskraft der Scheidung es zu einer Kürzung der Rente kommen, obwohl der anderen Ehegatte, wenn dieser noch keine Rente bezieht, von der ihm übertragenen Anwartschaft noch keinen Nutzen hat. Wenn der Ausgleichsberechtigte aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rentenzahlung erhalten kann und er gegen den Ausgleichspflichtigen ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag gemäß § 33 VersAusglG vom Gericht ausgesetzt, um einem wirtschaftlichen Nachteil zu verhindern.

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise dann nicht statt, wenn die Durchführung nach den vorgenannten Regelungen zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der grundsätzlich vorgesehenen Halbteilung abzuweichen und einer der Ehegatten die Beschränkung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich beantragt (§27 VersAusglG). Für die Tatsachen, welche eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs rechtfertigen sollen, ist derjenige Ehegatte der sich darauf beruft darlegungs- und beweispflichtig.

Versorgungsausgleich bei anderer Staatsangehörigkeit

Sind die Parteien keine Deutschen, so findet der Versorgungsausgleich gem. Artikel 17 Abs. 4 des EGBGB  nur dann statt, wenn im Scheidungsverfahren deutsches Recht zur Anwendung kommt und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt im Herzen der Stadt Bochum und befindet sich an der Wittener Str. 2. Klicken Sie auf das Bild um einen Rundgang durch unsere Kanzlei zu machen.

Nach oben scrollen

Jetzt Rechtsberatung per Videochat anfordern

Wählen Sie ein Wunschdatum und die Uhrzeit aus. Es handelt sich um einen Wunschtermin, den wir Ihnen gerne – soweit möglich – geben. Unsere Mitarbeiter melden Sich bei Ihnen unter Ihrer o.g. Telefonnummer und teilen mit, ob der Wunschtermin möglich ist. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dann sofort einen anderen Termin mit unseren Mitarbeitern vereinbaren.