Patientenverfügung

Patientenverfügung

Hier erklären unsere Fachanwälte, was eine Patientenverfügung ist, welche Vorteile sie hat und welchen Inhalt und welche Form sie haben sollte.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass man sich selbst krankheitsbedingt nicht mehr äußern kann, eine Erklärung abgegeben, welche medizinische Behandlung in diesem Fall gewünscht oder nicht gewünscht wird. Es wird – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – nicht geregelt, wer für den Betroffenen handeln soll. Es wird bestimmt, was zu geschehen hat und zwar speziell auf medizinischem Gebiet.

In einer Patientenverfügung können Sie festhalten, dass Sie bestimmte Behandlungsmethoden nicht wünschen. Dies bedeutet, dass diese Behandlungsmethoden dann auch nicht angewendet werden. Sie können aber ebenso bestimmen, welche Behandlungsmethoden für Sie gerade infrage kommen. So können Sie zum Beispiel erklären, dass eine Organtransplantation von Ihnen nicht gewünscht wird, oder zum Beispiel erklären, dass auch nichterprobte Medikamente verwendet werden dürfen beziehungsweise sollen.

Auch können Sie bestimmen, wie lange eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll, oder aber eine solche Behandlung auch abgebrochen werden muss beziehungsweise darf.

Viele Menschen erstellen eine Patientenverfügung, weil sie befürchten, möglicherweise im Rahmen der „Apparatemedizin“ unerträglich lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Viele Menschen möchten die Entscheidung über die Art und Weise des Sterbens nicht allein den Ärzten überlassen. So lehnen sehr viele Menschen eine künstliche Lebensverlängerung ab, etwa durch die Behandlung mit einer Magensonde.

Welche Vorteile hat eine Patientenverfügung?

Wenn ein Mensch nach einem Unfall oder nach einer Operation nicht mehr ansprechbar ist, das heißt der Patient keinen eigenen Willen mehr äußern kann, wird nach deutschem Recht vermutet, dass dieser Patient so lange behandelt werden möchte, wie dies technisch möglich ist. Dies führt zu der sogenannten „Apparatemedizin“, die viele Menschen ablehnen. In Extremfällen kann dies dazu führen, dass Patienten über viele Jahre hinweg künstlich ernährt werden und im Koma liegen. Die Verwandten haben dann keine Möglichkeit, die Behandlung beenden zu lassen. Die Ärzte müssen die Behandlung immer weiter fortsetzten.

Wer dies vermeiden möchte, sollte eine Patientenverfügung errichten. Darin werden Erklärungen abgegeben, welche Behandlungen gewünscht oder nicht gewünscht werden für den Fall, dass man selbst keine Erklärungen mehr abgegeben kann. Allerdings sollte eine solche Patientenverfügung unbedingt mit ärztlicher und juristischer Beratung erstellt werden, damit die Verfügung auch wirksam wird.

Was darf in einer Patientenverfügung geregelt werden?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in einer Patientenverfügung eine Sterbehilfe nicht gefordert werden darf. Eine aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar und daher unzulässig. Wird eine aktive Sterbehilfe in einer Patientenverfügung verlangt, so ist der Arzt hieran nicht gebunden. Es ist vielmehr so, dass sich der Arzt auch dann strafbar machen würde, wenn er sich an den so geäußerten Willen des Patienten hält. Aufgrund der deutschen Vergangenheit ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft die aktive Sterbehilfe in Deutschland zugelassen wird.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung zu bestimmen, dass besondere schmerzlindernde Behandlungsformen angewendet werden müssen beziehungsweise sollen. Mit einer solchen Schmerztherapie sind häufig bewusstseinstrübende oder lebensverkürzende Wirkungen verbunden. Dieser kann der Patient jedoch bewusst in Kauf nehmen. Eine solche Regelung, das heißt ein solcher Wunsch in einer Patientenverfügung muss von dem behandelnden Arzt oder den behandelnden Ärzten beachtet werden.

Wie alt darf eine Patientenverfügung sein?

Grundsätzlich darf aus der Tatsache, dass eine Patientenverfügung älteren Datums ist, nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht mehr dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Trotz all dieser Unsicherheiten ist es sehr sinnvoll, eine Patientenverfügung zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der darin festgelegte Wille noch aktuell gültig ist. Ein kleiner Tipp ist es, eine Patientenverfügung regelmäßig noch einmal zu überprüfen, und dann erneut diese Patientenverfügungen mit Ort und Datum zu unterschreiben. So kann dokumentiert werden, dass der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille auch nach wie vor gilt.

Können vorgefertigte Formulare verwendet werden?

Im Internet bei Krankenhäusern und bei vielen weiteren Institutionen besteht eine Vielzahl von Musterpatientenverfügungen. Bevor Sie eine solche vorgedruckte Patientenverfügung übernehmen, sollten Sie diese unbedingt durch einen Fachmann auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen.

Wie auch bei Testamenten raten wir davon ab, einfache Formulare oder Mustertexte zu verwenden. In der Praxis wird man häufiger mit dem Einwand konfrontiert, dass beim Ankreuzen entsprechender Formulare nicht hinreichend klar ist, dass der in dem Formular geäußerte Wille auch der Wille des Patienten ist. Solche Zweifel führen häufig dazu, dass eine Patientenverfügung nicht als wirksam erachtet wird. Sie sollte also möglichst für den Betreffenden individuell erstellt werden mit ausformulierten Texten.

Das Urteil des BGH vom 06.07.2016

Am 06.07.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen grundlegenden Beschluss zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erlassen. Konkret ging es dabei um folgenden Fall:

Eine 75-jährige Frau hatte in zwei Patientenverfügungen für den Fall eines schweren Gehirnschadens erklärt, dass sie keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ erhalten möchte und eine ihrer Töchter eine Vollmacht zur Durchsetzung dieses Wunsches erteilt.

Diese Tochter hat dann, nachdem ihre Mutter durch einen Hirnschlag mit einer Magensonde künstlich ernährt wurde und nicht mehr sprechen konnte, diese beiden Patientenverfügungen den Ärzten vorgelegt und die Ärzte aufgefordert, die Behandlung in Form der künstlichen Ernährung der Mutter zu beenden. Zwei weite Töchter der Patientin waren anderer Ansicht und es kam zu einem gerichtlichen Rechtsstreit über die Frage, ob die Ärzte die Behandlung der Mutter tatsächlich beenden müssen oder nicht.

Nach Ansicht des BGH sind die beiden Patientenverfügungen der Mutter nicht konkret genug verfasst worden.

Aus diesen Erklärungen lasse sich ein Sterbewunsch der Mutter für diesen konkreten Fall nicht erkennen.

Ohne einen konkreten Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei es unklar, ob die Ablehnung „lebenserhaltender Maßnahmen“ auch die Ablehnung einer künstlichen Ernährung beinhalten würde.

Statistisch haben bisher etwa 30 % der Bundesbürger eine Patientenverfügung erstellt. Häufig besteht Unsicherheit bei den betroffenen, ob die erstellten Patientenverfügungen auch aktuell noch wirksam sind.

Dieser Beschluss des BGH hat jedenfalls insoweit für Klarheit gesorgt, als nunmehr durch das Gericht konkreter entschieden wurde, welche Voraussetzungen eine solche Verfügung erfüllen muss, um wirksam zu sein. Bereits bestehende Patientenverfügungen sollten möglichst durch einen Arzt und durch einen Juristen auf Wirksamkeit überprüft werden.

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