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Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Bochum
Kanzlei Schmidt - Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Bochum
In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick über unsere Leistungen im Steuerstrafrecht geben. Wir stehen Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte zur Seite und verteidigen Sie in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.
Steuerhinterziehung stellt eine Straftat dar
Die Steuerhinterziehung ist das zentrale und am häufigsten begangene Delikt des Steuerstrafrechts. Gemäß der Abgabenordnung (AO) ist eine Steuerhinterziehung immer dann gegeben, wenn eine steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vorsätzlich ihren steuerlichen Abgabepflichten nicht nachkommt. Dies ist in § 370 AO geregelt. Sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt, wird die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige
Nach § 371 AO kann bei Steuerhinterziehung Straffreiheit durch eine sogenannte Selbstanzeige erlangt werden. Dabei müssen in dieser Selbstanzeige in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt werden, die unvollständigen Angaben ergänzt und die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Die Straffreiheit kann jedoch nur dann erlangt werden, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet werden. Die Straffreiheit hängt also davon ab, dass der Schaden wiedergutgemacht wird. So kann der Steuersünder zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.
Selbstanzeige muss wirksam sein
Schwierigkeiten bereitet häufig die wirksame Erstellung einer Selbstanzeige. Die Selbstanzeige kann nämlich nur dann zur Straffreiheit führen, wenn sie korrekt durchgeführt wird. Ausschlussgründe für die Straffreiheit bei Steuerhinterziehung sind in § 371 Abs. 2 AO geregelt. Beispielsweise führt eine Selbstanzeige dann nicht mehr zur Straffreiheit, wenn die Steuerbehörden der Steuerhinterziehung bereits auf der Spur waren.
Das Steuerdelikt ist bereits entdeckt
Die Straffreiheit kann nicht mehr durch eine Selbstanzeige erlangt werden, wenn das Steuerdelikt bereits entdeckt wurde bzw. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Steuerfahndung tätig ist. In diesem Fall sollte unbedingt frühzeitig mit der Verteidigung begonnen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.