„Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1. Januar 2020 erneut geändert.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, welch erhöht wurden, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Das OLG hat dabei auch schon angedeutet, dass die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen wird. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt erneut
- für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 EUR
- für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 EUR und
- für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 EUR steigen