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Umgangsrecht
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Das Umgangsrecht der Eltern mit minderjährigen Kindern
Da im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern, seien sie verheiratet oder unverheiratet, häufig Streitigkeiten über das Umgangsrecht entstehen, versuchen wir auf dieser Seite einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht zu geben.
Wem steht das Umgangsrecht zu
Zunächst ist festzuhalten, dass das Umgangsrecht unabhängig davon besteht, ob der Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder nicht. Fest stehen muss letztendlich nur, dass die das Umgangsrecht begehrende Person auch Elternteil ist. Damit steht das Umgangsrecht natürlich auch dem nichtehelichen Vater zu.
Wird ein Kind in der Ehe geboren, so wird der Ehemann der gebärenden Frau als Vater gesetzlich vermutet. Der möglicherweise von dieser Vermutung abweichende biologische Vater kann ein Umgangsrecht nur in eingeschränktem Maße nach § 1685 BGB geltend machen. Ein Umgangsrecht des als Vater vermuteten Ehemannes der Mutter entfällt daher nicht schon deshalb weil der als Vater vermutete Ehemann die Vaterschaftsanfechtung betreibt. Das Umgangsrecht endet in einer solchen Konstellation erst, wenn das Nichtbestehen der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist.
Umgangsrecht und Umgangspflicht
Ausgangspunkt für die Betrachtung des Umgangsrechts ist die gesetzliche Vorschrift des § 1684 BGB. In dieser Vorschrift heißt es wörtlich:
„Das Kind hat recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.[…]“
Ebenso wie beim elterlichen Sorgerecht hat sich der Gesetzgeber für eine am Kindeswohl orientierte Sichtweise entschieden, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Es ist von besonderer Wichtigkeit für die Entwicklung des Kindes, dass es durch möglichst ungestörten persönlichen Umgang mit dem Elternteil, wo‘s nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, Gelegenheit erhält, sich ein eigenes, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild zu machen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl für die Entwicklung des Kindes aber auch die psychische Verarbeitung der Auflösung der Familie in der Regel wichtig ist nicht nur den überwiegend betreuenden Elternteil als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil zu behalten und die Bindung und Beziehung zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten.
Dies gilt losgelöst vom Alter des Kindes.
Häufig werden natürlich Ansprüche auf Gewährung von Umgang mit dem gemeinsamen Kind durch den Elternteil geltend gemacht, welcher das Kind nicht in Obhut hat. Umgekehrt stellt sich eher selten die Frage, ob auch das Kind einen einklagbaren, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang, entsprechend der vorstehend zitierten gesetzlichen Regelung hat, bzw. ob dieser tatsächlich erzwingbar ist.
Hier wird in der Praxis davon auszugehen sein, dass letztendlich ein aufgezwungener, vom Elternteil nicht gewollter Umgang durch die damit verbundene Verlagerung der Elternkonflikte auf das Kind dem Kindeswohl nicht entsprechen wird.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts
Für den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nach einer Trennung nicht lebt, besteht also ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Diese Tatsache ist zwischen den Eltern auch nur selten tatsächlich ein Streitpunkt. Ausgenommen sind hier natürlich denkbare Extremfälle in denen ein zumindest zeitweiser Ausschluss des Umgangskontaktes zum Beispiel wegen Kindeswohlgefährdung angezeigt ist.
Wird das Bestehen eines regelmäßigen Umgangsrechtes durch den betreuenden Elternteil anerkannt, so entsteht jedoch in der Streit trotzdem nicht selten Streit über die tatsächliche Ausgestaltung der Umgangskontakte. Dabei geht es meistens darum, wie, bzw. in welchem zeitlichen Rahmen dieses Recht ausgeübt wird. Hierbei sind natürlich Alter und Entwicklung des Kindes einerseits aber auch berufliche Erfordernisse der Eltern andererseits zu berücksichtigen.
So werden beispielsweise Umgangskontakte im Haushalt des Vaters mit Übernachtung bei sehr jungen Kindern (z.B. in der Stillzeit) rein faktisch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Es wird hier in Streitfällen immer eine umfassende Sachverhaltsaufklärung einerseits und Abwägung der wechselseitigen Interessen von Kind und Eltern andererseits zu erfolgen haben.
Bei Streit um das Umgangsrecht
Sofern sich die Eltern sich nicht auf ein Umgangsrecht einigen können, sollte zunächst die Hilfe des örtlichen Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Das Jugendamt vereinbart dann mit beiden Eltern einen Termin in dem versucht wird, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Die vorrangig bestehende Elternverantwortung gebietet es, dass die Eltern vor Anrufung des Familiengerichts selbst versuchen eine Regelung zur Ausübung des Umgangsrechts zu treffen. Dies führt beispielsweise in den Fällen, in denen ein Elternteil einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kombiniert dazu, dass das Gericht schon deshalb die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnen kann, wenn der Elternteil nicht vorher glaubhaft macht, dass eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung des Umgangs zum Beispiel im Rahmen einer Mediation vor dem Jugendamt gescheitert ist.
Regelmäßig werden familiengerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts auf Anregung des Jugendamtes oder meistens auf Antrag des umgangsberechtigten Elternteils geführt. Theoretisch kann das Familiengericht aber auch von Amts wegen tätig werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Wird das Familiengericht zur Regelung des Umgangsrechtes angerufen, so soll natürlich auch das Familiengericht vornehmlich auf eine einvernehmliche Vereinbarung der Eltern hinwirken. Ist eine solche nicht zu erzielen, soll die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs konkret und möglichst umfassend die Umgangskontakte regeln. Dazu gehört insbesondere die Benennung von Art, Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übergabemodalitäten, Ferienumgängen sowie Ausfall –/und Nachholungsregelungen. Das Gericht ist dabei gehalten den Inhalt der Regelung in der Form zu treffen, dass diese vollständig, vollziehbar und gegebenenfalls auch vollstreckbar sind.
Die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte lassen sich nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen, wobei auch hier Leitbild immer das Wohl des Kindes bleibt. In jedem Falle ist der Gefahr einer Entfremdung vorzubeugen. Dies führt gerade bei Kleinkindern unter drei Jahren dazu, dass die Gerichte in der Regel einen mindestens einmal in der Woche stattfindenden Umgang befürworten, um dem eingeschränkten Erinnerungsvermögen der Kleinkinder und dem besonderen Zeitgefühl dieser Altersgruppe Rechnung zu tragen.
In besonders konfliktbeladenen Fällen kommt auch die Anordnung einer sogenannten Umgangspflegschaft in Betracht. Hier kann das Gericht zum Beispiel anordnen, dass die Übergaben des Kindes zwischen Vater und Mutter durch eine neutrale vom Gericht bestellte Person begleitet werden, um Auseinandersetzung der Eltern vor dem Kind zu vermeiden.
In familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht ist die Beteiligung des Jugendamtes vorgesehen. Darüber hinaus wird das Gericht in der Regel für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, welcher quasi als „Anwalt des Kindes“ beteiligt wird und dem Gericht seine Einschätzung über den Kindeswillen aber auch seine Eindrücke aus den Gesprächen mit den Eltern mitteilt.
Für Umgangsverfahren gilt ein Beschleunigungsgebot, so dass im Falle eines gerichtlichen Antrages in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wird, um längere Ausfallzeiten beim Umgangsrecht zu vermeiden.