Elternunterhalt

Elternunterhalt

Nachdem der demographische Wandel zu einer statistischen Alterung der Bevölkerung und die verbesserte medizinische Versorgung und Pflege im Alter zu immer höheren Lebenserwartungen der Menschen führt, müssen sich immer mehr Erwachsene Kinder mit Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern auseinandersetzen (Eltern- oder Aszendentenunterhalt). Hierzu kommt es insbesondere, wenn aufgrund geringer Renteneinkünfte oder infolge von Pflegebedürftigkeit, die kostenmäßig nicht vollständig durch die Pflegeversicherung gedeckt ist, die eigenen Einkünfte der Eltern nicht mehr zur Deckung ihres tatsächlichen Bedarfs ausreichen. In der Praxis treten dann häufig monatliche Versorgungslücken von 1000 € und mehr auf. Der Pflegebedürftige muss dann versuchen diese Unterdeckung durch Unterhaltsleistungen seiner Abkömmlinge zu decken. In der Regel werden diese Ansprüche durch die Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht verfolgt.

Die Inanspruchnahme der verpflichteten Abkömmlinge beginnt meist mit einer so genannten „Überleitungsanzeige“, mit der die Behörde den Kindern mitteilt, dass Leistungen an die Eltern erbracht werden und diese von den Kindern zurückgefordert werden. Die Prüfung der Behörde beginnt dann mit einem Auskunftsanspruch, der gegenüber den Kindern geltend gemacht wird.

Die Kinder des Unterhaltsberechtigten haften dabei anteilig in Relation der einzusetzenden Nettoeinkommen, die nach Abzug der unterhaltsrelevanten Belastungen bis zum Selbstbehalt verbleiben. Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastungunterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 zu beachten. Danach scheidet eine Inanspruchnahme bei einem Bruttojahreseinkommen von unter 100.000.- € regelmäßig aus.

Wenn die Abkömmlinge aus laufendem Einkommen nicht leistungsfähig sind, kommt unter Umständen eine Haftung aus bestehenden Vermögen in Betracht. Dies aber in der Regel nur, wenn das eigene Altersvorsorgeschonvermögen nicht gefährdet wird.

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