Testament und Erbvertrag

Das Testament und der Erbvertrag

Das gesetzliche Erbrecht wird immer dann angewandt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen hat. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten geschaffen, um schon zu Lebzeiten regeln zu können, was nach dem Tode mit dem Vermögen des Erblassers geschehen soll. Hier erklären unsere Fachanwälte, welche Arten von Testamenten es gibt und was ein Erbvertrag ist.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Ein Testament und Erbvertrag kann grundsätzlich jedermann selbst errichten. Es ist nur wirksam, wenn es komplett mit der Hand geschrieben wurde, mit Ort und Datum versehen und unterschreiben wurde oder wenn es notariell beurkundet wurde. Nur für Eheleute besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Das gemeinschaftliche Testament muss entweder vom einem der Ehegatten komplett mit der Hand geschrieben werden und von beiden Ehegatten unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden oder es muss von einem Notar beurkundet werden. Das sogenannte „Berliner Testament“ ist die bekannteste Variante des gemeinschaftlichen Testaments. In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben ein und nach dem Tod beider Ehegatten erben dann andere Personen, meistens die Kinder der Eheleute.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen durch mehrere Personen, mit der man sich verpflichtet, einer anderen Person nach seinem Tod etwas zukommen zu lassen. Erbverträge können alle denkbaren Menschen miteinander abschließen, nicht nur Eheleute.

Beispiel:Herr Müller und seine Lebensgefährtin schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.

Ein Erbvertrag kann ausschließlich vor einem Notar geschlossen werden. Neben den Vorteilen der juristisch präzisen Formulierung sorgt das Vorliegen eines notariellen Testamentes häufig für eine zügigere Abwicklung des Nachlasses, insbesondere wenn Immobilien in den Nachlass fallen.

Macht es Sinn, ein Testament ohne juristische Beratung zu erstellen?

Das Erbrecht ist kompliziert. Wer selbst ein Testament ohne juristische Beratung aufsetzt oder Muster-Testamente aus dem Internet abschreibt geht die Gefahr ein, dass nach seinem Tod dieses Testament von den eingeschalteten Juristen anders ausgelegt wird, als gewollt. Unter Umständen kann es sogar vorkommen, dass durch die Verwendung von vorgefertigten Texten ein völlig anderes Ergebnis erzielt wird, als es ursprünglich beabsichtigt war.

BeispielHerr Müller möchte ein Testament erstellen und dafür so wenig Geld wie möglich ausgeben. Er hat zwei Häuser und möchte ein Haus seiner Lebensgefährtin hinterlassen und das andere Haus seinem Sohn. Beide Häuser sind etwa 300.00,00 Euro wert und er möchte auch erreichen, dass beide Personenungefähr gleich viel erben. Das dem Sohn zugedachte Haus ist mit Schulden in Höhe von 200.000,00 Euro belastet und das andere Haus ist schuldenfrei. Er sucht sich einen scheinbar passenden Text aus dem Internet heraus und erstellt das Testament selbst.

Nach seinem Tod entsteht Streit darüber, wer die Schulden übernehmen soll. Herr Müller war davon ausgegangen, dass die Lebensgefährtin und der Sohn sie Schulden je zur Hälfte tragen. Tatsächlich legt das angerufene Gericht das Testament aber so aus, dass der Sohn die Schulden allein tragen muss, da die Schulden auf seinem Haus ruhen und Herr Müller diesen Punkt nicht geregelt hatte. Dadurch erbt der Sohn wertmäßig 100.000,00 Euro und die Lebensgefährtin 300.000,00 Euro. Das hätte Herr Müller niemals gewollt.

Daher sollten Testamente nur mit juristischer Beratung erstellt werden.

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages werden Sie in der Kanzlei Schmidt ausschließlich von Fachanwälten für Erbrecht sowie von einem Notar beraten. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Hier finden sie einige Beispiel für die Höhe der Notargebühren eines Testaments und eines Erbvertrages

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