Immobilien bei Trennung und Scheidung

Immobilien bei Trennung und Scheidung

Die Immobilien bei Trennung und Scheidung – Hier erklären unsere Fachanwälte für Familienrecht, was im Fall einer Trennung bezüglich einer gemeinsamen Immobilie und gemeinsamer Darlehen zu beachten ist.

Kann nach einer Trennung die gemeinsame Immobilie durch einen Ehegatten allein verkauft werden?

Nach einer Trennung der Eheleute und vor einer Ehescheidung kann eine gemeinsame Immobilie der Eheleute in der Regel nur mit Zustimmung beider Eheleute verkauft werden. Auch wenn nur ein Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie ist, kann er diese häufig nur mit Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten verkaufen, sofern die Ehe noch nicht geschieden wurde.

Sofern die Ehe geschieden worden ist, kann für gemeinsame Immobilien jeder Ehepartner von dem anderen Ehepartner die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie verlangen. Sollte diese Zustimmung verweigert werden, kann jeder Ehegatte die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes beim Amtsgericht beantragen.

Dann wird die gesamte Immobilie versteigert.

Wer erhält nach einem Verkauf der Immobilie den Kaufpreis?

Nach dem Verkauf der Immobilie wird der Kaufpreis unter den Eheleuten in dem Verhältnis aufgeteilt, wie sie Miteigentümer sind. Sofern beide Eheleute im Grundbuch zu je ½ als Eigentümer der Immobilie eingetragen sind, wird der Kaufpreis dementsprechend hälftig geteilt. Sofern noch Verbindlichkeiten auf dem Grundbesitz ruhen, müssen diese aus dem Kaufpreis zunächst abgelöst werden und der verbleibende Restbetrag wird dann zwischen den Eheleuten geteilt.

Beispiel: Eheleute Müller haben sich getrennt und sie sind zu je ½ Miteigentümer einen Einfamilienhauses. Auf dem Haus lasten noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000.00 Euro. Das Haus wird verkauft zum Preis in Höhe von 300.000,00 Euro. Aus diesem Kaufpreis wird zunächst das Darlehen in Höhe von 200.000,00 Euro zurück bezahlt. Die restlichen 100.000,00 werden geteilt, also erhält jeder Ehegatte 50.000,00 Euro ausbezahlt.

Es kommt nicht darauf an, wer von beiden Eheleuten beim Kauf des Hauses mehr bezahlt hat als der andere Ehegatte

Beispiel: Die Eheleute Müller haben während der Ehe ein Haus für 250.000,00 Euro gekauft. Herr Müller hat 60.000,00 Euro Eigenkapital mitgebracht, Frau Müller hatte kein Eigenkapital. Der Restkaufpreis in Höhe von 190.000,00 Euro wurde finanziert. Herr und Frau Müller sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Verkauf des Hauses bekommen beide Eheleute je 50% des Erlöses. Herr Müller bekommt nicht etwa deshalb, weil er mehr „eingezahlt“ hat, einen größeren Teil vom Verkaufspreis.

Wie geht es nach einer Trennung mit dem gemeinsamen Darlehen weiter?

Häufig kommt es nach einer Trennung dazu, dass einer der Eheleute aus der gemeinsamen Immobilie auszieht. In der Regel besteht dann noch ein Darlehen. Sofern beide Eheleute den Darlehensvertrag unterschrieben haben, müssen auch nach der Trennung und nach dem Auszug eines Ehegatten beide Eheleute diesen Kredit weiter abbezahlen. Sofern nur ein Ehegatte den Kreditvertrag alleine unterschrieben haben sollte, muss nur dieser eine Ehegatte auch nach der Trennung das Darlehen weiter abbezahlen.

Wie kann einer der Eheleute alleiniger Eigentümer der Immobilie werden?

Falls einer der Eheleute nach der Trennung in der Immobilie wohnen bleibt, können sich beide Ehegatten darauf einigen, dass dieser Ehegatte künftig Alleineigentümer der Immobilie wird.

Beispiel: Eheleute Müller sind zu ½ Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nach der Trennung zieht Herr Müller aus. Frau Müller möchte Alleineigentümerin der Wohnung werden. Die Wohnung hat einen Wert in Höhe von 150.000,00 Euro, Es bestehen noch gemeinsame Schulden auf der Wohnung in Höhe von 100.000,00 Euro. Herr Müller wird aus den Schulden entlassen und frau Müller übernimmt die Schulden künftig allein.

Dies ist eine Schuldübernahme in Höhe von 50.000,00 Euro. Dadurch ist ein Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 Euro bezahlt. Die Hälfte der Wohnung ist 75.000,00 Euro wert. Dementsprechend bezahlt Frau Müller an ihren Mann einen Barkaufpreis in Höhe von 25.000,00 Euro und danach wird sie alleinige Eigentümerin der Wohnung.

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