Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bei einer Scheidung

Bei einer Scheidung muss auch das gesamte gemeinsame Vermögen der Eheleute aufgeteilt werden. Diese sogenannte Vermögensauseinandersetzung erfasst alle Vermögenspositionen.

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben – was der Regelfall ist – leben sie im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass beide Eheleute während der Ehe grundsätzlich getrennt wirtschaften und erst bei der Scheidung geprüft wird, wie sich das Vermögen jedes Ehegatten entwickelt hat. Dazu vergleicht man das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe mit dem Vermögen am Ende der Ehe. Wenn dabei eine Vermehrung des Vermögens eingetreten ist spricht man von einem Zugewinn. Wenn dieser Zugewinn bei einem Ehegatten größer ist, als bei dem anderen Ehegatten, dann muss dieser die Hälfte des Betrages an den anderen Ehegatten herausgeben, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wenn dieser es verlangt. Man spricht dann von einem Zugewinnausgleich.

Sofern die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben leben sie im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fällen besteht im Falle einer Scheidung ein Anspruch auf Ermittlung eines Zugewinnausgleiches. Dieser wird wie folgt berechnet:

Es wird verglichen, welches Vermögen beide Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung hatten. Sofern die Ehe lange gedauert hat, kann dies häufig nicht mehr nachvollzogen werden und es wird dann für beide Eheleute kein vermögen bei Eheschließung angesetzt. Dann wird verglichen, über welches Vermögen beide Eheleute bei Beginn einer Ehescheidung verfügen. Sofern einer der Eheleute im Laufe der Ehescheidung mehr Vermögen dazu bekommen hat als der andere, so muss er die Hälfte davon ausgleichen.

Beispiel:
Anfangsvermögen bei Eheschließung im Jahre 2000 für beide Eheleute 0,00 €.
Bei Einreichung der Ehescheidung hat die Ehefrau ein Vermögen von 20.000,00 € und der Ehemann ein Vermögen von 120.000,00 €. Der Zugewinn des Ehemannes ist dementsprechend um 100.000,00 € höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 € Zugewinnausgleich.

Hierbei muss beachtet werden, dass Schenkungen und Erbschaften, die in der Ehezeit erfolgt sind, nicht zu teilen sind und nicht in den Zugewinn fallen. Dies gilt nur dann, wenn sich der Wert der Schenkung oder Erbschaft in der Ehezeit erhöht haben sollte.

Beispiel:
Die Ehe wird geschlossen im Jahre 2000. Die Ehefrau hat im Jahre 2003 ein Haus geerbt. Der Wert des Hauses im Jahre 2003 250.000,00 €. Im Jahr 2017 kommt es zur Trennung und Scheidung. Der Wert des Hauses beträgt im Jahr 2017 300.000,00 €. Der Wertzuwachs des Hauses in Höhe von 50.000,00 € gegenüber dem Zeitpunkt der Schenkung stellt einen Zugewinn dar, der hälftig

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