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Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht
Hier erklären unsere Fachanwälte, was eine Vorsorgevollmacht ist, welche Vorteile eine Vorsorgevollmacht hat und in welcher Form sie erstellt werden muss und was der Unterschied zu einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung ist.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
In einer Vorsorgevollmacht kann eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten benannt werden für den Fall, dass der zu Betreuende aus gesundheitlichen Gründen keine Entscheidungen mehr selbst treffen kann. Diese Person soll dann für den zu Betreuenden handeln. Die erkrankte Person kann dann in jeder Hinsicht vertreten werden. Dies gilt also für medizinische Angelegenheiten, postalische Angelegenheiten, Bankgeschäfte usw.
Welche Vorteile hat eine Vorsorgevollmacht?
Auch nahe Verwandte, wie zum Beispiel Ehegatten und Kinder dürfen eine erkrankte Person nicht automatisch vertreten. Wenn keine Vorsorgevollmacht besteht, kann eine handlungsunfähige Person nicht durch habe Verwandte vertreten werden. Da jeder Mensch durch einen Unfall oder eine Erkrankung plötzlich handlungsunfähig werden kann, macht eine Vorsorgevollmacht für jeden Menschen Sinn.
Wie geht es weiter, wenn ein Mensch schwer erkrankt und keine Vollmacht besteht?
Wenn ein Mensch einen Unfall erleidet oder schwer erkrankt und keine Vorsorgevollmacht besteht, kann er zunächst nicht durch seine nächsten Verwandten, also zum Beispiel den Ehegatten oder Kinder vertreten werden. In medizinischen Angelegenheiten wird dann vermutet, der erkrankte Mensch möchte so lange behandelt werden, wie dies technisch möglich ist.
Dies führt zu der Apparatemedizin, welche die meisten Menschen ablehnen. Das kann zum Beispiel eine künstliche Ernährung über einen langen Zeitraum hinweg bedeuten. Falls ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet der zuständige Richter, wer Betreuer des erkrankten Menschen wird. Der Richter kann dann auch einen fremden Menschen, einen Berufsbetreuer als Betreuer einsetzen. Dies ist auch gegen den Willen der Familie möglich.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung?
In einer Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Behandlungen gewünscht sind oder gerade nicht gewünscht sind, wohingegen in einer Vorsorgevollmacht geregelt wird, dass eine bestimmte Person dahin gehend bevollmächtigt wird, gegenüber den Ärzten Auskunft zu erhalten und diesen gegebenenfalls mitzuteilen, welche Behandlungen gewünscht werden und welche Behandlungen gerade nicht gewünscht werden.
Eine Patientenverfügung kann also Teil einer Vorsorgevollmacht sein. In eine Vorsorgevollmacht kann auch als Bestandteil eine Betreuungsverfügung aufgenommen werden. In dieser Vorsorgevollmacht wird dann dem Gericht vorgeschlagen, dass eine bestimmte Person für den Fall, dass es erforderlich werden sollte, Betreuer werden soll. Ebenso kann in einer Vorsorgevollmacht eine Vollmacht gegenüber Banken oder Behörden aufgenommen werden.
Vorsorgevollmacht und nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Viele Menschen sind überrascht, wenn sie hören, dass für ihren nichtehelichen Lebenspartner noch nicht einmal ein Auskunftsrecht gegenüber behandelnden Ärzten besteht. Im Falle eines Falles erfahren nichteheliche Partner dann von den behandelnden Ärzten nichts über den Gesundheitszustand des Patienten oder den erwarteten Heilungsverlauf.
In einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, dass die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem nichtehelichen Lebenspartner entbunden werden.
Welche Risiken bestehen bei Vorsorgevollmachten?
Häufig werden Vorsorgevollmachten als gesonderte Generalvollmacht erstellt. Dies bedeutet, dass die Vollmacht für sämtliche denkbaren Rechtsgeschäfte erstellt wird, ohne irgendeine Beschränkung. Eine solche Generalvollmacht ist jedoch aus rechtlicher Sicht sehr risikoreich. Der Bevollmächtigte kann mit einer solchen Vollmacht wie der Vollmachtgeber selbst sämtliche Rechtsgeschäfte tätigen und unter Umständen diese Vollmacht auch missbrauchen. Vor Ausstellung einer solchen Generalvollmacht sollte daher unbedingt überlegt werden, ob eine solche Bevollmächtigung wirklich notwendig und gewünscht ist.
Möglicher Mißbrauch der Vorsorgevollmacht – Innenverhältnis und Außenverhältnis
Leider besteht auch die Gefahr, dass eine Vorsorgevollmacht missbraucht wird. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht in einem Umfange Gebrauch macht, die der Vollmachtgeber gerade nicht wünschte. Juristen unterscheiden bei einer Vollmacht zwischen den Innenverhältnis und dem Außenverhältnis.
Das Innenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, und das Außenverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und jedem Dritten, dem die Vollmacht vorgelegt wird. Vorsorgevollmachten sind in der Regel so ausgestaltet, dass jeder Dritte grundsätzlich auf eine Vollmacht, die ihm vorgelegt wird, vertrauen darf. Dies gilt auch dann wenn der Bevollmächtigte im Innenverhältnis -das heißt gegenüber dem Vollmachtgeber- beschränkt ist, also bestimmte Dinge nicht tun darf.
Diese Beschränkungen gelten gegenüber Dritten in der Regel nicht. Dies hat vor allem praktische Gründe. Würde man dem Dritten eine Prüfung der Vollmacht auferlegen, so wären viele Vollmachten praktisch wirkungslos. Das bedeutet aber auch: Die Erteilung einer derartigen Generalvollmacht ist nur sinnvoll, wenn zu dem Bevollmächtigten absolutes Vertrauen besteht. Die Vollmacht kann missbraucht werden!
Erteilung der Vorsorgevollmacht unter einer Bedingung
Um Missbrauch zu verhindern, kann eine Vorsorgevollmacht unter der Bedingung erteilt werden, dass diese erst wirksam wird, wenn zusätzlich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Problem: Es tritt eine Verzögerung ein, bis der Bevollmächtigte über die Vollmacht verfügen kann. Die Probleme in der Praxis bestehen gerade darin, die Bedingung festzustellen, unter der die Vollmacht wirksam wird.
Daher sollte eine Vollmacht möglichst nicht unter einer Bedingung erteilt werden, um diese Probleme zu vermeiden. Allerdings kann die Vollmacht dann wiederum missbraucht werden. Daher sollte eine Vollmacht nur dann ohne Bedingung ausgestellt werden, wenn zum Bevollmächtigten absolutes Vertrauen besteht.
Welchen Wortlaut sollte die Vollmacht haben?
Die Vollmacht sollte ausführlich schildern, für welchen Fall sie gilt.
Die einzelnen Bereiche, für welche die Vollmacht gelten soll, sollten in der Vollmacht genau aufgezählt werden. Es bietet sich an alle notwendigen Bereiche einzeln zu benennen und ausdrücklich zu erklären, dass die Vollmacht auch für diese Bereiche gelten soll. Insbesondere gegenüber Banken sollte eindeutig und unmissverständlich klargestellt werden, wie weit die Vollmacht reicht, und dass insbesondere Bankgeschäfte von ihr erfasst sein sollen.
Welche Form sollte die Vorsorgevollmacht haben?
Es gibt keine Formvorschriften für Vorsorgeverfügungen. Es ist aber empfehlenswert, diese notariell beurkunden zu lassen, weil eine notariell erstellte Vollmacht besser angesehen wird.
In einigen Fällen ist es erforderlich, die Erklärung notariell beurkunden zu lassen. Das ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte, also den Ankauf oder Verkauf von Immobilien oder die Belastung von Immobilien mit Hypotheken oder Grundschulden vornehmen darf. Ein Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass der Notar zu Beginn der Beurkundung feststellen muss, ob der Betroffene geschäftsfähig ist. Falls keine Geschäftsfähigkeit besteht, muss der Notar die Beurkundung ablehnen.
In der Kanzlei Schmidt beraten Sie ausschließlich erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte sowie ein Notar bei allen Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Büro.