Steuern bei Trennung und Scheidung

Steuern bei Trennung und Scheidung

Wie lange können Ehegatten sich nach einer Trennung gemeinsam veranlagen lassen ?

Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist noch für das gesamte Kalenderjahr möglich, in dem die Trennung erfolgt ist. Im Folgejahr ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich.

Beispiel 1: Die Eheleute haben sich am 15.06.2017 getrennt. Für das gesamte Jahr 2017 können Sie sich noch gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Ab dem Jahr 2018 werden sie dann getrennt veranlagt.

Eine Trennung zum Jahresende ist steuerlich ungünstig und eine Trennung am Jahresanfang ist steuerlich günstig.

Beispiel 2: Die Eheleute haben sich am 25.12.2016 getrennt. Sie können sich noch für 2016 gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Für 2017 ist dies nicht mehr möglich.

Beispiel 3: Die Trennung erfolgte am 10.01.2017. Die Eheleute können sich noch für das gesamte Jahr 2017 gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Für 2018 ist dies nicht mehr möglich.

Beide Ehegatten sind verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, sofern dies steuerlich günstig ist. Dies gilt auch noch im Jahr der Trennung.

Beispiel 4: Die Eheleute trennen sich im Mai 2017 und der Ehemann hat die Steuerklasse 3, die Ehefrau die Steuerklasse 5. Wenn die Ehefrau im Jahr 2017 die getrennte Veranlagung wählen würde, erhielte sie eine Steuererstattung in Höhe von 2.500,– Euro. Dies ist aber nicht möglich. Der Ehemann hat einen Anspruch auf gemeinsame Veranlagung, die er im Streitfall gerichtlich einklagen könnte.

Allerdings erhält die Ehefrau einen Ausgleich: Von Januar 2017 bis April 2017 erhält sie keinen Ausgleich, da in dieser Zeit das gemeinsame Einkommen auch zusammen verbraucht wurde. in der Zeit ab  Mai 2017 zahlt der Ehemann Unterhalt an die Frau. Die Ehefrau wird an dem Steuervorteil über den gezahlten Unterhalt beteiligt.

Achtung: Sie sollten unbedingt die Steuerklassen rechtzeitig ändern, ansonsten droht ein  Steuerstrafverfahren!

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