Die Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft

Hier erklären unsere Fachanwälte, welche Rechte und Pflichten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben, welche Besonderheiten bei Immobilien zu beachten sind und wie man aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann.

Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?

Zwei oder mehr Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft.  Jeder einzelne Gegenstand, der sich im Nachlas befindet, gehört allen Miterben gemeinschaftlich. Keiner der Erben darf allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder über den gesamten Nachlass verfügen. Die Erbengemeinschaft muss sich über den Nachlass auseinandersetzen. Das heißt, die Erben müssen sich darüber einigen, wer welchen Nachlassgegenstand erhält und – falls ein Nachlassgegenstand verkauft werden soll – an wen der Verkauf erfolgen soll und zu welchem Preis.

Tatsächlich muss sich die Erbengemeinschaft also über jeden einzelnen Gegenstand einigen. Es muss also einvernehmlich geklärt werden, wer zum Beispiel ein Fotoalbum des Verstorbenen erhält oder wer dessen Armbanduhr behalten darf.

Welche Besonderheiten bestehen bei Immobilien im Nachlass?

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, muss die Auseinandersetzung der Eben notariell beurkundet werden.

Falls die Miterben sich nicht darüber einig werden können, an wen eine Immobilie verkauft werden soll oder zu welchem Preis, kann jeder der Miterben die Teilungsversteigerung der gesamten Immobilie beantragen. Dann erfolgt eine Versteigerung des Grundbesitzes.

Weil sich alle Erben über den gesamten Nachlass einigen müssen, entsteht in Erbengemeinschaften häufig Streit. Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, müssen sämtliche Maßnahmen betreffend diese Immobilie durch alle Erben gemeinsam entschieden werden. Das heißt die Kündigung eines möglicherweise bestehenden Mietvertrages oder der Abschluss eines neuen Mietvertrages kann nur durch alle Miterben gemeinsam erfolgen. Sogar die Beauftragung eines Handwerkers zur Durchführung einer Reparatur muss grundsätzlich durch alle Erben gemeinsam entschieden werden. Lediglich dann, wenn es sich um sogenannte Notmaßnahmen handelt (z.B. undichtes Dach eines Hauses) kann jeder Miterbe allein einen Handwerker beauftragen zur Abwendung von Schäden am Grundbesitz.

Häufig kommt es in einer Erbengemeinschaft zum Streit darüber, wer die laufenden Kosten einer Immobilie tragen muss. Grundsätzlich müssen sich alle Erben entsprechend ihrer Beteiligung an Nachlass auch an den Kosten einer Immobilie beteiligen.

Wenn einer der Erben in der geerbten Immobilie wohnt, kommt es häufig zum Streit darüber, ob er berechtigt ist, diese weiterhin allein zu nutzen und ob er eine Miete oder Nutzungsentschädigung dafür bezahlen muss und wie hoch diese sein soll.

Wie erfolgt eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erben?

Um den Nachlass auf die einzelnen Erben aufzuteilen, muss zunächst eine Auseinandersetzung der Erben über jeden einzelnen Nachlassgegenstand erfolgen. Dazu muss der Nachlass teilungsreif sein. Dies erfordert zunächst, dass alle Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche etc.) beglichen sind. Die Erben müssen sich auch einigen, wer welchen Nachlassgegenstand erhält und falls der Gegenstand verkauft werden soll, zu welchem Preis dies erfolgen soll und an wen der Gegenstand verkauft werden kann. Häufig entsteht Streit über den Wert der Nachlassgegenstände und darüber, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Erben, muss das Gericht angerufen werden.

Beispiel: Im Nachlass befindet sich ein Grundstück und drei Kinder sind zu gleichen Teilen Erben geworden. Jedes Kind hat demnach Anspruch auf 1/3 an dem Grundstück. Es können allerdings nur alle Erben gemeinsam über das Grundstück verfügen. Einigen sich die Erben nicht darauf, wer das Grundstück erhalten soll oder zu welchem Preis das Grundstück verkauft werden soll, kann jeder der Erben beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragen. Es kommt dann über das Amtsgericht zu einer Versteigerung des gesamten Grundstücks. Das Grundstück kann dann durch jeden der drei Erben oder auch durch jede andere Person erworben werden.

Insbesondere wegen der komplizierten Vorschriften im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung kommt es in Erbengemeinschaften häufig zu Streit. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten genau zu regeln, was nach dem Tode mit dem Nachlass passieren soll.

Wie kann man aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden?

Der Erbe kann seinen Erbteil an Miterben oder Dritte veräußern. Ein Miterbe kann zwar nicht über „seinen Anteil“ an einem Nachlassgegenstand verfügen, wohl aber über seinen gesamten Erbteil. Als Erwerber kommen regelmäßig die übrigen Miterben in Betracht. Kommt der Verkauf des Erbteils an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft in Betracht, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Ein Erbteilskauf muss notariell beurkundet werden.

Alternativ zum Verkauf des Erbteils kann ein Erbe auch durch eine Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden. Dies nennt sich Abschichtungsvereinbarung. Dies muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn dadurch auch über Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile verfügt wird.

Ein Rechtsanspruch eines Miterben auf Auszahlung des Erbes oder auf Entlassung aus der Erbengemeinschaft besteht nicht. Findet man keinen Abnehmer für seinen Erbteil und kann sich mit den übrigen Miterben nicht über die Konditionen eines Ausstiegs einigen, bleibt man bis zu Erbauseinandersetzung Mitglied der Erbengemeinschaft.

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