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Das Haus wird verkauft oder einer der Erben kauft das Haus
Erbstreit Haus – Das Haus wird verkauft oder einer der Erben kauft das Haus!
1. Die Immobilie wird an fremde Personen verkauft
Wenn sich alle Erben einig sind, an wen die Immobilie verkauft wird und zu welchem Preis sie verkauft wird, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden und von allen Miterben unterschrieben werden, ansonsten kommt kein Kaufvertrag zustande.
Häufig bestehen unter den Erben unterschiedliche Vorstellungen über den zu erzielenden Verkaufspreis der Immobilie. In diesen Fällen könnte ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien oder ein Gutachten des Gutachterausschusses der zuständigen Gemeinde eingeholt werden. Der Gutachter sollte möglichst von allen Erben gemeinsam beauftragt werden, damit nicht eine Partei hinterher sagen kann, dass sie mit dem Gutachter nicht einverstanden ist.
Ob die Immobilie sich dann anschließend tatsächlich zu dem im Gutachten festgestellten Wert verkaufen lässt, muss allerdings abgewartet werden. Immerhin sollte nach der Erstellung eines Gutachtens eine ungefähre Größenordnung für den Kaufpreis der Immobilie klar sein. Verkehrswertgutachten können je nach Wert der Immobilie schnell mehrere tausend Euro kosten. Daher sollte man sich vorher unbedingt über die Höhe der zu erwartenden Kosten für die Erstellung des Gutachtens erkundigen, damit es keine bösen Überraschungen geben kann. Die Erben sollten sich die Kosten des Gutachtens teilen, so dass jeder Erbe den Anteil an den Kosten übernimmt, wie er am Erbe beteiligt ist. Wer also zu 25% Erbe der Immobilie geworden ist, sollte dann möglichst auch 25% der Gutachterkosten tragen.
Falls ein Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt werden soll, müssen alle Miterben den Makler gemeinsam beauftragen. Ein Verkaufsauftrag nur durch einen Teil der Erben ist nicht ausreichend. Gibt es über einen der vorgenannten Punkte Streit unter den Erben, so scheidet dieser Weg aus.
2. Die Immobilie wird an einen der Erben verkauft
Falls einer der Erben das Haus oder die Wohnung allein erwerben möchte, muss er die anderen Erben auszahlen. Wer also zu 1/3 Erbe der Immobilie geworden ist, muss die beiden anderen Erben zu 2/3 auszahlen. Dafür zunächst Einigkeit über den Wert der Immobilie bestehen, damit man sich über die Höhe der Abfindungszahlung einigen kann. Wenn der Wert der Immobilie unklar ist, könnte die Einholung eines Verkehrswertgutachtens sinnvoll sein. Es sollten dann möglichst alle Erben gemeinsam den Gutachter beauftragen und man sollte sich vorher über die Höhe der zu erwartenden Kosten des Gutachtens erkundigen. Wenn die Erben sich einig sind über den Wert der Immobilie, können die beiden anderen Erben jeweils 1/3 übertragen gegen Bezahlung einer entsprechenden Abfindung. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Beispiel: Herr Müller und seine beiden Geschwister haben zu je 1/3 das Haus der Eltern geerbt. Herr Müller möchte alleiniger Eigentümer des Hauses werden. Die drei Geschwister beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrswert des Hauses. Demnach ist das Haus 300.000,00 Euro wert. Herr Müller schließt mit seinen Geschwistern einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach er an jeden der beiden 100.000,00 Euro bezahlt und dafür Alleineigentümer des Hauses wird.