Diese 4 Fehler sollten Sie beim Testament vermeiden

Diese 4 Fehler sollten Sie beim Testament vermeiden.

Fehler 1: Ein Testament ist nicht handschriftlich errichtet Testamente sind nur wirksam, wenn sie komplett mit der Hand geschrieben sind. Ein computergeschriebenes Testament ist unwirksam. Selbst, wenn Teile eines Testamentes nicht handgeschrieben sind kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führen.

Fallbeispiel: Herr Müller erstellt ein handgeschriebenes Testament auf seinem eigenen Briefbogen. Dort sind oben sein Name und seine Anschrift eingedruckt. Sein Testament könnte komplett unwirksam sein, da es nicht vollständig mit der Hand geschrieben ist. 

Fehler 2: Lebensgefährten errichten ein handgeschriebenes Testament Nicht-verheiratete Personen können ein gemeinsames Testament/ Erbvertrag nur in notarieller Form errichten. Sofern sie ein Testament handschriftlich erstellen, ist dies unwirksam.

Fallbeispiel: Herr Müller und Frau Schulte sind nicht verheiratet, aber seit langer Zeit Lebensgefährten. Sie errichten handschriftlich ein gemeinsames Testament. Dieses ist komplett unwirksam. Ein gemeinsames handschriftliches Testament können wirksam nur Eheleute errichten. 

Fehler 3: Ein Testament wird an der falschen Stelle aufbewahrt Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden. Notare sind verpflichtet, die bei ihnen beurkundeten Testamente beim Amtsgericht einzureichen. Dies ist auch sehr sinnvoll, da dann das Testament nicht verschwinden kann.

Fallbeispiel: Herr Müller erstellt handgeschrieben ein Testament, in dem er seine Ehefrau Hannelore zur alleinigen Erbin einsetzt und den Sohn Hans-Werner enterbt. Er verstirbt und der Sohn Hans­Werner findet das Testament in den Unterlagen des Herrn Müller und vernichtet es, bevor die Witwe des Herrn Müller das Testament finden konnte. Es gilt daraufhin die gesetzliche Erbfolge, sodass die Witwe und der Sohn jeweils ½ erben. Dies hätte vermieden werden können, wenn Herr Müller das Testament beim Amtsgericht hinterlegt hätte. 

Fehler 4: In einem Testament können bestimmte Gegenstände einer bestimmten Person zugewendet werden .

Es handelt sich hierbei juristisch um sogenannte Vermächtnisse. Dabei sollte man bedenken, dass diese Gegenstände später gar nicht mehr vorhanden sein könnten, weil man sie zum Beispiel verkauft hat.

Fallbeispiel: Herr Müller bestimmt in seinem Testament, dass sein wertvoller Pkw, den er konkret mit Typbezeichnung und Kennzeichen beschreibt, seine Tochter Mona erhalten soll. Er verstirbt einige Jahre später. Er hatte jedoch vorher dieses Fahrzeug verkauft und dafür ein anderes wertvolles Fahrzeug erworben. Er hatte aber vergessen, diesen Fall im Testament zu regeln. Er hätte im Testament regeln können, dass für den Fall des Verkaufs seines damaligen wertvollen Pkws ein anderes Ersatzfahrzeug an dessen Stelle tritt und Mona dann das Ersatzfahrzeug erhalten soll. Weil er dies nicht geregelt hat, erhält die Tochter das andere Fahrzeug nicht. 

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