Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft kann aufgehoben werden, wenn

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide zusammen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen bzw. der andere Lebenspartner dem Antrag auf Aufhebung zustimmt.

Die Lebenspartnerschaft kann auch dann aufgehoben werden, wenn

  • die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und ein Partner die Aufhebung beantragt und der andere Partner zwar nicht zustimmt, jedoch zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann
  • die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).

Die Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind entsprechend den Kosten eines Scheidungsverfahrens.

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