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Immobilie wird versteigert oder vermietet
Erbstreit Haus – Die Immobilie wird versteigert oder vermietet
Häufig entsteht Streit, wenn ein Haus oder eine Wohnung vererbt werden und mehrere Personen geerbt haben. Nachfolgend erklären unsere Fachanwälte für Erbrecht, dass dann jeder Erbe das Recht hat, das gesamte Haus oder die gesamte Wohnung versteigern zu lassen und wie es abläuft, falls die geerbte Immobilie vermietet wird.
1. Die Immobilie wird versteigert
Falls die Erben sich über einen Verkauf der geerbten Immobilie nicht einigen können, sei es, dass Streit über den Preis des Hauses oder Streit über den möglichen Erwerber des Hauses besteht, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen.
Dabei spielt es keine Rolle, wie groß der Anteil des Miterben ist. Auch eine geringe Beteiligung an der Immobilie berechtigt dazu. Es wird dann nicht nur der Anteil des Miterben, sondern der gesamte Grundbesitz versteigert. Im Versteigerungstermin können fremde Dritte, aber auch jeder Miterbe den Grundbesitz ersteigern.
Wer einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, muss zunächst einen Vorschuss für die entstehenden kosten an das Amtsgericht überweisen. Das Gericht holt zunächst ein Verkehrswertgutachten zum Wert der Immobilie ein. Dieser Vorschuss beträgt in der Regel einige tausend Euro.
Bei einer Teilungsversteigerung ist natürlich unsicher, zu welchem Preis der Grundbesitz versteigert wird und wer schließlich den Zuschlag erhält. Bei Streit unter den Miterben über den Verkauf sollte daher möglichst eine Einigung versucht werden, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden.
Es wäre natürlich sinnvoller, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen bzw. einen Makler mit dem Verkauf zu beauftragen. Manchmal ist es jedoch nicht möglich, dass die Erben sich darauf verständigen. Dann ist die Teilungsversteigerung die einzige Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen und die Immobilie zu verwerten.
2. Die Immobilie wird vermietet
Dieser Fall ist selten. Wenn es sich bei der vererbten Immobilie um ein Mehrfamilienhaus handelt, kommt es gelegentlich vor, dass die Erben sich darüber einig sind, dieses nicht zu verkaufen, sondern dauerhaft gemeinsam zu vermieten und sich die Mieten zu teilen.
Dieser Fall ist deswegen selten, weil häufig mindestens einer der Erben die Immobilie verkaufen möchte, da er den Kaufpreis erhalten möchte. Eine dauerhafte Vermietung ist auch deswegen selten, weil sich dann alle Erben dauerhaft einig sein müssen über alle Entscheidungen, die zu treffen sind.
Bei einer Erbengemeinschaft können fast alle Entscheidungen nur von allen Erben gemeinsam getroffen werden. Die Beauftragung eines Handwerkers ist in der Regel nur gemeinsam möglich, es sei denn, es geht um sog. Notmaßnahmen, weil z.B. das Dach des Gebäudes undicht ist. Diese Einigkeit ist auf Dauer zwischen mehreren Erben sehr selten.