Digitaler Nachlass

Im Rahmen der Nachlassabwicklung gewinnt auch der „digitale Nachlass“ immer mehr Bedeutung.

Hierzu zählen insbesondere:

  • E-Mail Accounts
  • Shopping Accounts
  • Online-Banking Konten
  • Online Bezahldienste wie (Paydirekt, Paypal, etc.)
  • Profile in sozialen Netzwerken, Dating Plattformen und Foren
  • Accounts bei Foto-, Video- und Musikstreaming Diensten
  • Konten bei Entertainment Services inkl. kostenpflichtiger Premiummitgliedschaft
  • Eigene Blogs
  • Newsletteranmeldungen

Problemstellung des digitalen Nachlass:

Die häufigsten Probleme resultieren daraus, dass die Erben, wenn sie denn überhaupt von den vorgenannten Accounts und Mitgliedschaften des Erblassers Kenntnis haben, meistens nicht im Besitz der zugehörigen Zugangsdaten zu den Benutzerkonten sind und solche nach dem Erbfall auch nicht ohne weiteres beschafft werden können. Auch vom Erblasser zu Lebzeiten online abgeschlossene Verträge müssen nach dem Tod grundsätzlich erfüllt werden.

Jedem, der sich also mit seiner Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte klar sein, dass zur Errichtung eines Testamentes oder einer anderweitigen letztwilligen Verfügung auch die Erstellung einer Liste aller Accounts sowie gegebenenfalls eine eigenhändig unterschriebene und mit Datum versehene Vollmacht gehört, um den Erben nach dem Tod auch den Zugriff auf den digitalen Nachlass zu ermöglichen. Selbstverständlich muss eine solche Liste zu Lebzeiten unbedingt vor dem Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden.

Mittlerweile ist es bei vielen Diensteanbietern so, dass die Nutzer selbst festlegen können, ob im Todesfall der Account (beispielsweise bei Facebook) in einen Gedenkzustand versetzt werden soll oder komplett gelöscht wird, wobei in einem solchen Fall die Timeline inkl. hinterlegter Bilder innerhalb einer bestimmten Frist entfernt wird.

Einige Anbieter haben inzwischen auch spezielle Links eingerichtet unter denen die Erben dann den digitalen Nachlass des Erblassers verwalten und gegebenenfalls löschen können und den Hinterbliebenen gegebenenfalls verkürzte Sonderkündigungsrechte eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist es aber regelmäßig erforderlich dem entsprechenden Diensteanbieter einen Nachweis über den Sterbefall und gegebenenfalls einen Nachweis zur Rechtsnachfolge (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsbeschluss) zur Verfügung zu stellen.

Soweit zum Digitalem Nachlass und damit auch zum Vermögen des Erblassers von diesem zu Lebzeiten erworbene Spiele, Bücher, Musik- und Filmtitel gehören, können diese unter Umständen sogar einen nicht unerheblichen Wert darstellen, wobei hier in vielen AGB’S (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Diensteanbieter geregelt ist, dass im Todesfall die Nutzungsrechte an den Diensteanbieter zurückfallen, da die heruntergeladenen Daten an ein bestimmtes Nutzerkonto gebunden sind.

Wie in jedem Fall ist es ratsam möglichst genau und ausdrücklich auch Regelungen zum digitalen Nachlass zu erstellen.

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