Diese vier Fehler sollten Sie beim Verschenken von Immobilien vermeiden

Diese vier Fehler sollten Sie beim
Verschenken von Immobilien vermeiden

In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Immobilienschenkungen aus verschiedenen Gründen zugenommen. Bei Immobilienschenkungen können jedoch erhebliche Fehler gemacht werden Diese Fehler sollte man vermeiden.

Fehler 1: Immobilie zu spät übertragen / Vermeidung von Sozialhilferegress Häufig werden Immobilien von Eltern auf Kinder übertragen aus der Sorge der Eltern, später pflegebedürftig zu werden. Schnell sind dann die monatlichen Pflegekosten höher als die Einkünfte und dann könnte der Staat ggf. auf eine Immobilie der Eltern zurückgreifen für die Pflegekosten. Dies kann unter Umständen vermieden werden durch das Übertragen von Immobilien. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass für den Fall einer Pflegebedürftigkeit solche Immobilienschenkungen noch 10 Jahre lang angefochten und seitens der öffentlichen Hand zurückgefordert werden können, sodass diese dann für die Pflegekosten zur Verfügung stehen. Es macht also keinen Sinn, mit derartigen Immobilienschenkungen bis ins hohe Alter zu warten, um einen solchen Rückgriff des Staates ggf. zu vermeiden. Wer dies beabsichtigt, sollte frühzeitig über eine Immobilienschenkung nachdenken.

Fehler 2: Pflichtteilansprüche von Geschwistern beachten Häufig werden Immobilien zu Lebzeiten von Eltern auf ein Kind übertragen, weil mit einem weiteren Kind Streit besteht. Die Eltern möchten dann vermeiden, dass nach ihrem Tod dieses andere Kind die Immobilie miterben könnte. Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Der Gesetzgeber hat diese Pflichtteilsansprüche als so wichtig angesehen, dass auch durch Schenkungen zu Lebzeiten diese Pflichtteilsansprüche nicht einfach umgangen werden können. Auch hier besteht eine 10-Jahresfrist und ein sogenanntes Abschichtungsmodell.

Fallbeispiel: Herr Müller überträgt im Jahr 2013 eine Eigentumswohnung auf seine Tochter Christiane, damit der Sohn Heinz, mit dem Streit besteht, nach seinem Tod diese Wohnung nicht mehr erben bzw. miterben kann. Herr Müller verstirbt im Jahr 2020, also 7 Jahre nach der Schenkung. Nach diesem Abschichtungsmodell verschwinden jedes Jahr für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen 10 % der Schenkung. Es bestehen also noch Pflichtteilsansprüche wegen 30 % der Schenkung. Hätte Herr Müller noch mehr als 10 Jahre nach der Schenkung gelebt, hätten überhaupt keine Ansprüche des Sohnes nach seinem Tod mehr bestanden wegen dieser Immobilienschenkung.

Fehler 3: Wohn- oder Nießbrauchrecht machen keinen Sinn, wenn Pflichtteilsansprüche eines Kindes umgangen werden sollen Hierbei wird Folgendes häufig übersehen: Wenn die übertragenden Eltern sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten, läuft diese 10-Jahresfrist nicht. D. h., auch wenn die Eltern nach der Schenkung der Immobilie noch 20 oder 30 Jahre leben, bestehen danach immer noch Ausgleichsansprüche des Kindes, welches die Immobilie nicht erhalten hat.

Fallbeispiel: Herr Müller überträgt im Jahr 2003 die Eigentumswohnung auf seine Tochter Christiane und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor und verstirbt 2023, also 20 Jahre nach der Übertragung. In diesem Fall bestehen nach dem Tod des Herrn Müller immer noch Ausgleichsansprüche des Sohnes Heinz, weil Herr Müller sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hatte und deswegen die 10-Jahresfrist gar nicht angefangen hat zu laufen.

Fehler 4: Die 10-Jahresfrist für die Erbschaftssteuer beachten Alle Schenkungen und Erbschaften, die innerhalb von 10 Jahren erfolgen werden für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammengerechnet.

Fallbeispiel: Herr Müller überträgt im Jahr 2013 die Eigentumswohnung auf den Sohn Heinz im Wert von 200.000,00 €. Herr Müller verstirbt 2020 und vererbt dann 300.000,00 € an den Sohn. Da noch keine 10 Jahre seit der Übertragung der Immobilie abgelaufen sind, wird die Schenkung aus dem Jahr 2013 zusammengerechnet mit dem Erbe, sodass insgesamt 500.000,00 € an den Sohn verschenkt bzw. vererbt wurden. Der Steuerfreibetrag des Sohnes beträgt 400.000,00 €. Es fällt Erbschaftssteuer an. 

Herr Müller hätte die Immobilie früher auf den Sohn übertragen sollen. Hätte er die Übertragung der Wohnung im Jahr 2003 vorgenommen, wären zum Zeitpunkt seines Todes mehr als 10 Jahre abgelaufen und dann wäre keine Steuer angefallen, da alle 10 Jahre der Steuerfreibetrag erneut besteht für Erbschaften und Schenkungen.

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