Sozialhilferegress

Sozialhilferegress

Geschenkte Immobilien können vom Sozialamt zurückgefordert werden, falls bei älteren Menschen die Pflegekosten höher sind als die Einkünfte. Hier erklären unsere Fachanwälte, wann ein solcher Sozialhilferegress droht und wie man sich davor schützen kann.

Wann droht ein Rückgriff des Sozialamtes auf geschenkte Immobilien?

Wenn ältere Menschen pflegbedürftig werden, sind die Pflegekosten häufig höher als die Rente des Betroffenen. In diesen Fällen kann der Staat auf das Vermögen des Betroffenen zugreifen, zum Beispiel auf eine Immobilie. Aus Angst davor, dass die eigene Immobilie später für Pflegekosten verwandt wird, werden Immobilien auf Kinder übertragen. Unter Umständen kann eine bereits erfolgte Schenkung einer Immobilie später zurückgefordert werden. Hauptfall ist der Sozialhilferegress. Dies meint folgenden Fall:

Beispiel: Herr Müller hat im Jahr 2000 sein Haus auf seinen Sohn Michael übertragen. Im Jahr 2006 wird er pflegebedürftig. Seine Rente reicht nicht aus, um die erheblichen Pflegekosten zu bezahlen. Das Sozialamt kann die Übertragung des Hauses aus dem Jahr 2000 anfechten und die Rückübertragung des Eigentums auf Herrn Müller verlangen. Anschließend wird das Haus verkauft und der Erlös aus dem Verkauf wird für die Pflegekosten des Herrn Müller aufgebracht.

Eine solche Rückforderung einer Schenkung kann erfolgen, wenn seit der Schenkung weniger als 10 Jahre vergangen sind.

Falls seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind, kann die Schenkung nicht mehr rückabgewickelt werden.

Falls Herr Müller im Jahr 1999 ein Haus auf seinen Sohn Michael übertragen hätte und er im Jahr 2010 pflegebedürftig geworden wäre: In diesem Fall könnte das Sozialamt die erfolgte Schenkung nicht mehr anfechten, da seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind.

Was ist bei der Schenkung von Immobilien zu beachten?

Zur Vermeidung von Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes sollte bei der Übertragung von Immobilien die Schenkung so gering wie möglich ausfallen. Dies ist möglich durch Gegenleistungen, wie zum Beispiel ein Wohnrecht:

Beispiel: Herr Müller überträgt im Jahr 2015 sein Haus auf seinen Sohn Heiner und behält sich das lebenslange Wohnrecht am Haus vor. Das Haus hat einen Wert von 300.000,00 Euro. Herr Müller ist im Zeitpunkt der Übertragung des Hauses auf seinen Sohn 72 Jahre alt. Das Wohnungsrecht hat nach der statistischen Lebenserwartung des Herrn Müller einen Wert in Höhe von 150.000,00 Euro.

Durch das Wohnungsrecht verringert sich der Wert der Schenkung von 300.000,00 auf 150.000,00 Euro. Herr Müller wird im Jahr 2018 pflegebedürftig und seine Rente reicht nicht aus für die Begleichung der Pflegekosten. Das Sozialamt fordert die Rückübertragung des geschenkten Hauses. Dies lehnt Herr Müller ab wegen des bestellten Wohnrechtes. Das Sozialamt darf höchstens 150.000,00 Euro wegen der Übertragung des Hauses fordern.

Falls Sie überlegen sollten, Ihre Immobilie schon zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen, beraten unsere Fachanwälte und unser Notar Sie gerne bei der rechtlichen Gestaltung der Übertragung.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt im Herzen der Stadt Bochum und befindet sich an der Wittener Str. 2. Klicken Sie auf das Bild um einen Rundgang durch unsere Kanzlei zu machen.

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