Das OLG Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: 3 W 71/18) zu der Frage der Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes Stellung bezogen. Nach der Auffassung des Gerichts ist ein gemeinschaftliches Testament nach §§ 2268, 2077 BGB unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag im Todeszeitpunkt bereit zugestimmt hatte.Die Tatsache, dass einer der Ehegatten sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im entschiedenen Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde vom Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert sei (§ 1566 BGB).
Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall seine Gültigkeit behalte, wenn anzunehmen sei, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht (Fortgeltungswille) könne vorliegend nicht festgestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 48/2018 v. 13.11.2018