„Mit der zum 01.01.2020 erfolgten Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine erhebliche Beschränkung des Sozialhiferegresses im Bereich übergeleiteter Unterhaltsansprüche eingeführt.
Danach scheidet der Unterhaltsregress dann aus, wenn bei Kindern oder Eltern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches jeweils nicht mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.
Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche danach nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nichtüberschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten
Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen.“